Erscheinungsdatum: 28.10.2025
Ob in einer Klinik, Arzt- oder Zahnarztpraxis, Pflegeeinrichtung, Kindertagesstätte oder therapeutischen Einrichtung – bei Ihrer täglichen Arbeit sind Sie regelmäßig Gefährdungen durch Biostoffe wie Bakterien, Viren, Pilze oder Parasiten ausgesetzt. Der Gesetzgeber hat die grundlegenden Anforderungen an die Arbeit mit biologischen Arbeitsstoffen mit Inkrafttreten der neuen TRBA 500 präzisiert.
Was müssen Sie in Ihrer Einrichtung konkret tun?
1. Gefährdungsbeurteilung aktualisieren
Die Gefährdungsbeurteilung ist die zentrale Grundlage für alle weiteren Maßnahmen:
- Alle Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen erfassen (z. B. Umgang mit Blut, Abstrichen, infektiösen Patienten)
- Zuordnung zu Schutzstufen (1-4) anhand der Art der Tätigkeit und des Erregers
- Psychische Belastungen, besonders schutzbedürftige Personen (z. B. Schwangere) berücksichtigen
- Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung (z. B. bei neuen Verfahren, Geräten oder Erregern)
2. Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip festlegen
Das TOP-Prinzip bedeutet: Technische – Organisatorische – Persönliche Schutzmaßnahmen.
- Technisch:
- Abzugseinrichtungen, Sicherheitswerkbänke
- Sichere Entsorgungseinrichtungen (z. B. für kontaminierte Materialien)
- Hygiene-Schleusen (bei Schutzstufe 3/4)
- Organisatorisch:
- Klare Arbeitsanweisungen
- Zutrittsbeschränkungen für bestimmte Bereiche
- Arbeitszeitregelungen bei erhöhter Gefährdung
- Persönlich:
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Handschuhe, Schutzkittel, Masken (FFP2/3)
- Impfangebote (z. B. Hepatitis B)
3. Hygienemaßnahmen umsetzen und dokumentieren
- Hygienepläne erstellen und aushängen
- Händehygiene sicherstellen: Spender, Schulungen, Kontrolle
- Regelungen zur Desinfektion und Reinigung (z. B. von Flächen, Instrumenten, Textilien)
- Entsorgung kontaminierter Abfälle (nach TRBA 250 und weiteren Vorgaben)
4. Unterweisung der Beschäftigten
- Mindestens jährlich, praxisnah und dokumentiert
- Themen: Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Verhalten bei Zwischenfällen
- Spezielle Schulungen für neue Mitarbeitende und bei veränderten Tätigkeiten
5. Dokumentationspflichten erfüllen
- Gefährdungsbeurteilung schriftlich dokumentieren
- Schutzmaßnahmen festhalten
- Unterweisungen, Hygienepläne, Betriebsanweisungen archivieren
- Impfstatus vertraulich erfassen (mit Einwilligung)
6. Tätigkeiten richtig einstufen und ggf. anzeigen
- Gezielte vs. nicht gezielte Tätigkeiten unterscheiden (z. B. Diagnostik im Labor = gezielt)
- Tätigkeiten mit Risiko der gezielten Exposition (z. B. Labor mit Erregerkulturen) müssen ggf. der Behörde angezeigt werden (§ 15 BioStoffV)
7. Zusammenarbeit mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Einbeziehung in die Gefährdungsbeurteilung und Unterweisungen
- Beratung zu Impfangeboten, Schutzmaßnahmen, arbeitsmedizinischen Vorsorgen
Aktualisieren Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung!
Sollte Ihre Gefährdungsbeurteilung noch auf Basis der alten TRBA 500 (2012) erstellt worden sein, aktualisieren Sie diese bitte zeitnah, um die aktuellen Anforderungen zu berücksichtigen. Die neue TRBA 500 ist ohne Übergangsfrist in Kraft getreten, sodass die Neufassung derzeit bereits Gegenstand von Behördenbegehungen und Prüfungen ist.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Aktualisierung Ihrer Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die neue TRBA 500? Kontaktieren Sie uns gerne!
Autorin: Gerda Reshetnykov


