Erscheinungsdatum: 20.01.2025
Aktuell werden verstärkt Kontrollen zur Arbeits- und Strahlenschutzorganisation in Gesundheitseinrichtungen durchgeführt. Diese Prüfungen erfolgen meist im Rahmen angekündigter Praxisbegehungen durch die zuständige Arbeitsschutzaufsichtsbehörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt, Regierungspräsidium, Bezirksregierung, Amt für Arbeitsschutz) oder die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Derzeit läuft ein gemeinsames Projekt der zuständigen Arbeitsschutzaufsichtsbehörden mit den Berufsgenossenschaften im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA). Wir haben für Sie die wichtigsten Schwerpunkte der Überprüfungen und die häufigsten festgestellten Mängel zusammengefasst.
Die Behördenvertreter überzeugen sich vor allem von der gesetzeskonformen Umsetzung folgender Punkte:
- Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG
- Vorliegen berufsgruppenspezifischer und anlassunabhängiger Gefährdungsbeurteilungen gemäß § 10 MuSchG
- Durchführen von Pflicht- und Anbieten von Angebotsvorsorgen gemäß ArbMedVV
- Dokumentation der Unterweisung im Arbeitsschutz gemäß § 12 ArbSchG
- Dokumentation der Unterweisung im Strahlenschutz gemäß § 63 StrlSchV
- Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit gemäß §§ 3 ff. ASiG
- Dokumentation der Einweisung in Röntgenanlagen gemäß § 98 StrlSchV
Häufig festgestellte Schwachpunkte im Arbeitsschutz:
- Die Gefährdungsbeurteilung ist nicht bzw. nicht im Sinne der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) bzw. der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) dokumentiert, insbesondere fehlen Bewertungen der Gefährdungen und festgelegte Maßnahmen, die einer Status- und Wirksamkeitskontrolle unterzogen werden.
- Arbeitsschutz-Jahresunterweisungen erfolgen nicht regelmäßig und aktenkundig. Zum Teil werden Berufsgruppen vergessen, z. B. Reinigungspersonal.
- Fremdfirmeneinweisungen erfolgen nicht gemäß den Anforderungen des ArbSchG, z. B. bei externen Reinigungsunternehmen.
- Die arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorgen beim Betriebsarzt erfolgen nicht fristwahrend. Arbeitsmedizinische Angebotsvorsorgen werden nicht aktenkundig unterbreitet.
- Selbstschließende Brandschutztüren werden fixiert (Holzkeile, Gegenstände, Festbinden etc.).
- Flucht- und Rettungswege werden nicht freigehalten. Zum Teil lagern Brandlasten in den Wegen.
- Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen erfolgen nicht oder nicht quartalsweise gemäß § 11 ASiG.
- Sicherheitsbeauftragte gemäß § 20 DGUV Vorschrift 1 sind nicht oder nicht in ausreichender Zahl qualifiziert und bestellt (Kriterien: Betriebsgröße, räumliche Nähe, zeitliche Nähe, fachliche Nähe, Zahl an Unfällen oder Beinaheunfällen).
Häufig festgestellte Schwachpunkte im Strahlenschutz:
- Strahlenschutzunterweisungen erfolgen nicht oder nicht aktenkundig gemäß § 63 StrlSchV.
- Röntgenschürzen werden nicht aktenkundig geprüft.
- Messungen der Augenlinsendosis erfolgen nicht bzw. gehen nicht in die Gefährdungsbeurteilung ein.
- Strahlenschutzverantwortliche für Röntgengeräte mit mehreren Nutzern sind nicht ordnungsgemäß bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet.
- Strahlenschutzbeauftragte sind nicht in aktueller Form bei der Aufsichtsbehörde gemeldet.
- Strahlenschutzanweisungen stehen nicht zur Verfügung.
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Autorin: Beate Micheler und Gerda Reshetnykov