Erscheinungsdatum: 09.05.2025
Zum 1. Juni 2025 tritt eine Anpassung des Mutterschutzgesetzes in Kraft, die den Schutz nach einer Fehlgeburt erweitert. Künftig gelten auch bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gestaffelte Mutterschutzfristen, abhängig vom Fortschritt der Schwangerschaft.
Schutzlücke bei Fehlgeburten – bisherige Regelung
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll die Gesundheit und das Wohlergehen von Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit schützen. Es sieht unter anderem eine achtwöchige Schutzfrist nach der Geburt vor, in der ein absolutes Beschäftigungsverbot gilt und ein Anspruch auf Mutterschaftsleistungen besteht.
Diese Schutzregelung griff bisher jedoch nicht bei Fehlgeburten vor der 24. Schwangerschaftswoche. Denn das Gesetz enthält keine klare Definition des Begriffs „Entbindung“. In der Praxis wurde bislang auf die Definition der Personenstandsverordnung zurückgegriffen, wodurch Fehlgeburten nicht als „Entbindung“ im Sinne des MuSchG galten. Die Folge: kein gesetzlicher Mutterschutz, keine Schutzfrist und kein Mutterschaftsgeld.
Fehlgeburten treten in der Regel dann auf, wenn eine Schwangerschaft vor der 24. Woche endet oder das Kind bei der Geburt weniger als 500 Gramm wiegt. Erst ab diesem Zeitpunkt oder Gewicht spricht man rechtlich von einer sogenannten Totgeburt. Für betroffene Frauen ist der Verlust – unabhängig vom Zeitpunkt – meist eine tiefgreifende körperliche und seelische Belastung. Viele benötigen eine Auszeit, um das Erlebte zu verarbeiten und sich zu erholen.
Betroffene Frauen mussten sich bislang ärztlich krankschreiben lassen und erhielten höchstens sechs Wochen Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit – eine gesetzliche Schutzlücke, die nun endlich geschlossen wird.
Ab dem 1. Juni 2025 wird diese bisher bestehende Lücke im Mutterschutzgesetz geschlossen:
Bisher hatten Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche verloren, keinen Anspruch auf Mutterschutzfristen und Mutterschaftsleistungen.
Mit der neuen Regelung erhalten Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche nun die Möglichkeit, eine gesetzlich geregelte Schutzfrist in Anspruch zu nehmen.
Statt einer bloßen Krankschreibung mit Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber greift nun der gesetzliche Mutterschutz – die damit verbundenen Leistungen werden über die Umlage U2 vollständig erstattet, sodass für Arbeitgeber keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Mit dem neuen Gesetz erkennt der Gesetzgeber endlich auch die körperliche und seelische Belastung bei späteren Fehlgeburten an.
Die neuen gestaffelten Mutterschutzfristen:
Ab dem 01.06.2025 gelten folgende Schutzzeiten bei Fehlgeburten:
Schwangerschaftswoche Mutterschutzfrist
13. bis 17. SSW 2 Wochen
18. bis 19. SSW 4 Wochen
Ab der 20. SSW 6 Wochen
Wichtige Hinweise für Arbeitgeber
Während dieser Zeit besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot, sofern die Mitarbeiterin nicht ausdrücklich die Arbeit wieder aufnehmen möchte. Diese Erklärung ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden.
Es besteht weiterhin Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, welche wie bisher über das U2-Umlageverfahren refinanziert werden können.
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch bei einer Fehlgeburt ab der 13. SSW und schützt die Frau bis vier Monate nach dem Ereignis.
✅ Was ist jetzt zu tun?
Unternehmen sollten ihre internen Prozesse (Personalabteilung, Lohnbuchhaltung, Führungskräfte) frühzeitig auf die neuen Regelungen vorbereiten und insbesondere:
- ihre Personalrichtlinien anpassen
- über die neuen Rechte informieren
- ggf. Checklisten oder Formulare für die Einholung einer freiwilligen Arbeitsaufnahme nach Fehlgeburt bereitstellen
Sie wissen nicht, wo Sie beim Mutterschutz anfangen sollen oder benötigen Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung? In unserem Webcast erhalten Sie in kurzer Zeit einen umfassenden Überblick über die Anforderungen des Mutterschutzgesetzes und die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG – inklusive Vorlagen und Checklisten zur praktischen Umsetzung.
Autorin: Gerda Reshetnykov