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Arbeitsschutzbetreuung für Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens – Betreuungsformen im Überblick

Als Inhaber/-in tragen Sie die Verantwortung für die Gesundheit Ihrer Angestellten. Der berufliche Alltag für Beschäftigte von medizinischen und sozialen Einrichtungen kann auch Risiken und Belastungen mit sich bringen, die die Gesundheit in Mitleidenschaft ziehen. Sicheres und gesundes Arbeiten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Motivation und Leistungsfähigkeit im Team.

In unserem beruflichen Praxisalltag müssen wir immer wieder feststellen, dass in vielen Einrichtungen im Bereich Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit immer noch große Defizite vorzufinden sind. Selbst Basismaßnahmen, wie die Durchführung und Dokumentation der verpflichtenden Gefährdungsbeurteilung, sind oftmals nicht erfolgt. Gründe für die unzureichende Umsetzung der geltenden Vorschriften sind zum einen mangelndes Wissen über die Pflichten der Arbeitgebenden im Arbeitsschutz sowie zum anderen schlichtweg fehlende Zeit, neben dem stressigen Praxisalltag, die Vorgaben regelkonform auszuführen.

Wer ist für den Arbeitsschutz in der Einrichtung verantwortlich?

Grundsätzlich tragen Arbeitgebende die Verantwortung, dafür zu sorgen, dass Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in der Einrichtung gewährleistet sind. Damit Sie eine Übersicht haben, was Sie konkret, unabhängig von der Betreuungsform, organisieren müssen, stellen wir exklusiv für unsere Newsletter Kunden den BGW-OrgaCheck zur Verfügung, eine ausführliche und hilfreiche Checkliste zur Identifizierung von Schwachstellen in der Organisation des Arbeitsschutzes.

Sie wollen sicherstellen, dass alle Anforderungen an den Arbeitsschutz erfüllt werden? Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung und Anpassung Ihrer Gefährdungsbeurteilung und haben ein Exklusiv-Angebot für Sie vorbereitet, dass die Nutzung staatlicher Förderung beinhaltet. Details finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Förderrichtlinie zum 31.12.2022 ausläuft.

Ist die Arbeitsschutzbetreuung Pflicht?

Ja, jede Einrichtung, die Angestellte oder Ehrenamtliche beschäftigt, muss sich gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) und DGUV Vorschrift 2 betriebsärztlich und sicherheitstechnisch beraten lassen. Die Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte und Betriebsärztinnen bringt die erforderliche Fachkompetenz in Ihre Einrichtung und hilft Ihnen bei der Arbeitsschutzorganisation.

Welche Betreuungsformen gibt es?

Je nach Betriebsgröße haben Einrichtungen die Wahl zwischen der Regelbetreuung oder der alternativen Betreuung.

Quelle: www.bgw.de

Was ist die Arbeitsschutzbetreuung im Einzelnen? Wie funktioniert diese? Was haben Sie konkret zu organisieren?

  1. Der Videofilm „Schon alles geregelt?“ unter https://www.bgw-online.de/arbeitsschutzbetreuung (Dauer: 5 min, kostenlos anzuschauen) erläutert Ihnen leicht und verständlich die Zusammenhänge und Ihre Optionen.
  2. Danach wählen Sie, je nach Ihrer Beschäftigtenanzahl
    1. die passende Betreuungsform und
    2. Ihre Arbeitsschutzexperten, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und / oder den Betriebsarzt / die Betriebsärztin
  3. Nehmen Sie Kontakt mit einem Arbeitsschutzexperten auf und lassen Sie sich ein Angebot unterbreiten. Wählen Sie das für Sie passende Angebot aus und schließen einen Betreuungsvertrag ab.

Als langjähriger BGW-Kooperationspartner bieten wir Ihnen deutschlandweit die Alternativbetreuung, die Regelbetreuung-mehr-als-zehn sowie die Regelbetreuung-bis-zehn an. Weitere Informationen zur Alternativbetreuung erhalten Sie hier. Für Informationen oder einem unverbindlichen Angebot zur Regelbetreuung kontaktieren Sie uns gerne unter info@kraussmanagement.de oder telefonisch unter 08294 511480.