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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) – Pflicht, Prävention und Perspektive

Erscheinungsdatum: 17.07.2025

Längere oder wiederholte Krankheitsausfälle stellen Einrichtungen vor große Herausforderungen. Krankheit und Arbeitsausfälle lassen sich nicht immer vermeiden. Doch was geschieht, wenn Beschäftigte über längere Zeit erkranken? Und was müssen Arbeitgeber tun, um Rückkehr und langfristige Arbeitsfähigkeit zu sichern? In solchen Fällen kommt dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) eine zentrale Rolle zu.

Was ist das BEM?

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, das Arbeitgeber anbieten müssen, wenn Beschäftigte innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Ziel des BEM ist es, gemeinsam mit der betroffenen Person individuelle und tragfähige Lösungen zu finden, um die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten. Die Teilnahme des Beschäftigten am BEM-Verfahren ist freiwillig, ohne die Einwilligung des Beschäftigten dürfen keine Maßnahmen eingeleitet werden. Die Verantwortung für die Durchführung eines BEM-Verfahrens liegt allein beim Arbeitgeber. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss der Arbeitgeber aktiv werden.

Gesetzliche Grundalge des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)

Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 167 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Dieses Angebot muss aktiv vom Arbeitgeber unterbreitet werden, unabhängig von der Betriebsgröße. In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, ein BEM bereits vor Ablauf der sechs Wochen einzuleiten, wenn gesundheitliche Einschränkungen frühzeitig erkennbar sind.

Das BEM-Verfahren betrifft sämtliche Beschäftigtengruppen. Es gilt unter anderem für Teilzeitkräfte, Auszubildende, befristet Beschäftigte sowie Führungspersonal. Bei der Berechnung der Fehlzeiten sind auch Krankheitstage ohne ärztliche Bescheinigung zu berücksichtigen. Art und Ursache der Erkrankung sind unerheblich. Ebenso, ob die Gründe für die Arbeitsunfähigkeit betrieblicher oder privater Natur sind.

Wann muss ein BEM durchgeführt werden?

Die betroffene Person erhält ein schriftliches Angebot, das über die Freiwilligkeit der Teilnahme, die Ziele und den Ablauf des BEM, die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen sowie über Art und Umfang der dafür erhobenen und verwendeten Daten informiert. Eine Durchführung ist nur möglich, wenn die betroffene Person dem BEM ausdrücklich zustimmt.

Wie läuft das BEM ab?

Nach der Zustimmung erfolgt in der Regel ein Erstgespräch. Dabei wird gemeinsam geklärt, welche Gründe zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben und welche Maßnahmen sinnvoll sein könnten, um eine Rückkehr zu ermöglichen. Das Verfahren orientiert sich an den persönlichen gesundheitlichen und betrieblichen Gegebenheiten. BEM ist ein ergebnisoffener Suchprozess mit dem Ziel, gemeinsam individuelle und kreative Lösungen zu finden, um die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz dauerhaft zu erhalten.

Wer ist am BEM beteiligt?

Das BEM-Team kann je nach Situation unterschiedlich zusammengesetzt sein. Neben der betroffenen Person und dem Arbeitgeber oder dem BEM-Beauftragten als Vertreter des Arbeitgebers können unter anderem folgende Stellen beteiligt sein:

  • eine ausgewählte Vertrauensperson der beschäftigten Person
  • die betriebliche Interessenvertretung (z. B. Betriebsrat oder Personalrat)
  • die Schwerbehindertenvertretung (sofern vorhanden)
  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • der Betriebsarzt
  • die Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger)
  • das Integrations- bzw. Inklusionsamt (bei Beschäftigten mit Behinderung)

Die Einbindung weiterer Personen oder Stellen erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person.

Was ist dabei zu beachten?

Das gesamte Verfahren unterliegt strengen Datenschutzregelungen. Es darf nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person stattfinden und sämtliche Informationen sind vertraulich zu behandeln. Die Gespräche sollen auf Augenhöhe geführt werden und auf freiwilliger Basis erfolgen. Ziel ist nicht Kontrolle, sondern Unterstützung und Prävention.

Sie haben noch keinen BEM-Beauftragten benannt oder ausgebildet?

Dann nutzen Sie die Gelegenheit, um in Ihrer Einrichtung Kompetenzen aufzubauen. Mit unserer Ausbildung zum BEM-Beauftragten erhalten Sie das notwendige Wissen und die praktischen Fähigkeiten, um ein Betriebliches Eingliederungsmanagement rechtskonform und zielgerichtet umzusetzen.

Sie möchten lieber externe Unterstützung in Anspruch nehmen?

Auch dabei stehen wir Ihnen zur Seite. Ein funktionierendes BEM erfordert klare und strukturierte Abläufe. Dazu gehören unter anderem die systematische Erfassung von Arbeitsunfähigkeitszeiten, ein datenschutzkonformes Einladungsschreiben sowie eine vertrauliche Gesprächsführung mit entsprechender Dokumentation. Gerade kleine und mittelgroße Einrichtungen verfügen häufig weder über eigenes geschultes Personal noch über ausreichend Erfahrung im Umgang mit dem BEM. In solchen Fällen kann externe Unterstützung sinnvoll und entlastend sein.

Wir helfen Ihnen dabei, ein rechtssicheres und praxistaugliches BEM-System in Ihrem Unternehmen zu etablieren oder bestehende Strukturen weiterzuentwickeln. Ob durch gezielte Schulungen, fundierte Analysen oder die fachliche Begleitung einzelner Gespräche – wir unterstützen Sie mit Erfahrung und einem lösungsorientierten Blick auf Ihre Situation.

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Autorin: Gerda Reshetnykov