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Biostoffverordnung im Fokus der Aufsichtsbehörden

von | Juli 21, 2026 | Arbeits- und Gesundheitsschutz

Die Biostoffverordnung steht bei Begehungen durch die BGW und staatliche Aufsichtsbehörden derzeit verstärkt im Fokus. Unternehmen müssen klar dokumentieren, welche biologischen Gefährdungen am Arbeitsplatz bestehen, wie sie diese bewerten und welche Schutzmaßnahmen sie zum Schutz ihrer Beschäftigten umsetzen.

Eine vollständige und aktuelle Gefährdungsbeurteilung nach der BioStoffV ist bei Begehungen besonders wichtig. Stellen Aufsichtsbehörden fehlende Angaben oder unpassende Schutzmaßnahmen fest, müssen Betriebe ihre Unterlagen und Maßnahmen anpassen.

Ist die Gefährdungsbeurteilung unvollständig oder veraltet, stellen Aufsichtsbehörden dies bei einer Begehung häufig fest und fordern eine Nachbesserung.

Welche Betriebe müssen die Biostoffverordnung beachten?

Die Vorgaben der Biostoffverordnung gelten für Unternehmen und Einrichtungen, in denen Beschäftigte mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können. Sie müssen die Tätigkeiten den passenden Schutzstufen zuordnen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen vollständig schriftlich festhalten.

Betroffen sind insbesondere:

  • Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und weitere Einrichtungen des Gesundheitsdienstes,
  • Forschungs- und Diagnostiklabore,
  • Unternehmen aus der Biotechnologie,
  • Einrichtungen der Versuchstierhaltung.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Ein zentraler Schwerpunkt liegt auf der Umsetzung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. Arbeitgeber müssen biologische Arbeitsstoffe systematisch erfassen, die damit verbundenen Risiken bewerten und daraus geeignete Schutzmaßnahmen ableiten. Die Dokumentation muss nachvollziehbar aufzeigen, welche Gefährdungen identifiziert wurden und welche Maßnahmen umgesetzt wurden.

Typische Mängel bei der Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV

Bei Begehungen werden häufig folgende Mängel festgestellt:

  • Die Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV fehlt vollständig.
  • Die Gefährdungsbeurteilung ist lückenhaft oder veraltet.
  • Tätigkeiten sind nicht eindeutig den erforderlichen Schutzstufen zugeordnet.
  • Biologische Arbeitsstoffe und mögliche Infektionsrisiken wurden nicht vollständig erfasst.
  • Schutzmaßnahmen sind nicht ausreichend schriftlich festgehalten.
  • Veränderungen bei Tätigkeiten, Arbeitsabläufen oder eingesetzten Arbeitsstoffen wurden nicht berücksichtigt.
  • Verantwortlichkeiten, Unterweisungen oder Hygienemaßnahmen sind nicht nachvollziehbar dokumentiert.

Ein wichtiger Punkt der Prüfung ist die richtige Zuordnung der Tätigkeiten zu den jeweiligen Schutzstufen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zeigen, welcher Schutzstufe (1-4) eine Tätigkeit zugeordnet werden muss. Die gewählte Schutzstufe bestimmt unmittelbar die erforderlichen technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen.

Ein häufiger Mangel ist die unzureichende Begründung der gewählten Schutzstufe nach der BioStoffV. Auch die Dokumentation ist oft nicht vollständig oder schwer verständlich. Betriebe sollten klar dokumentieren, warum sie eine Tätigkeit einer bestimmten Schutzstufe zuordnen. Die Einstufung sollte regelmäßig geprüft und bei neuen Tätigkeiten oder Gefahren angepasst werden.

Wer seine Gefährdungsbeurteilungen einschließlich der Schutzstufenzuordnung jetzt überprüft, reduziert das Risiko von Beanstandungen bei Behördenkontrollen und stärkt gleichzeitig die Rechtssicherheit im Arbeitsschutz.

  • Schutzstufe 1: Keine oder nur geringe Gefährdung.
  • Schutzstufe 2: Biostoffe können Krankheiten verursachen, wirksame Prävention oder Behandlung ist in der Regel möglich.
  • Schutzstufe 3: Schwere Krankheiten möglich, erhöhtes Risiko für Beschäftigte.
  • Schutzstufe 4: Sehr hohes Risiko mit schwersten Erkrankungen und besonderen Schutzvorgaben.

Was Betriebe jetzt tun sollten

Unternehmen sollten ihre bestehenden Gefährdungsbeurteilungen zeitnah überprüfen und insbesondere folgende Fragen beantworten:

  • Sind alle relevanten biologischen Gefährdungen erfasst?
  • Entsprechen die Schutzmaßnahmen dem aktuellen Stand der Technik und den geltenden Regeln?
  • Ist die Dokumentation vollständig, nachvollziehbar und jederzeit vorzeigbar?
  • Wurden Änderungen in Prozessen, Tätigkeiten oder Arbeitsbereichen berücksichtigt?

Wer die Vorgaben rechtzeitig prüft, senkt das Risiko von Mängel bei einer Begehung und stärkt gleichzeitig den Arbeitsschutz und die rechtliche Sicherheit.

Die BioStoffV ist derzeit eines der Themen mit der höchsten behördlichen Aufmerksamkeit. Wer seine Gefährdungsbeurteilungen jetzt auf Aktualität und Qualität der Unterlagen prüft, ist für anstehende Prüfungen durch Behörden deutlich besser vorbereitet.

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