Erscheinungsdatum: 04.11.2024
Die CLP-Verordnung (EG Nr. 1272/2008) regelt die Klassifizierung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische innerhalb der EU. Diese Verordnung basiert auf dem „Globally Harmonized System (GHS) of Classification and Labelling of Chemicals“ der Vereinten Nationen und sorgt für ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt. Ziel der Verordnung ist es, einheitliche und verständliche Informationen über die Gefahren von chemischen Stoffen bereitzustellen.
Ab dem 1. Mai 2025 werden für Stoffe und ab dem 1. Mai 2026 für Gemische neue Gefahrenklassen eingeführt, die besondere Aufmerksamkeit erfordern. Diese betreffen sowohl die physikalischen Gefahren als auch die Gesundheits- und Umweltgefahren. Die neuen Gefahrstoffklassen erfassen folgende Stoffeigenschaften:
- Endokrine Disruptoren sind chemische Stoffe, die das Hormonsystem von Lebewesen stören und gesundheitliche Probleme wie Fortpflanzungs- und Entwicklungsstörungen sowie ein erhöhtes Krebsrisiko verursachen können.
- Persistente Stoffe bauen sich in der Umwelt nur sehr langsam ab, was zu einer langfristigen Ansammlung und potenziellen Umweltschäden führt.
- Bioakkumulierbare Stoffe reichern sich im Körper an, da sie nur schwer abgebaut oder ausgeschieden werden, was zu einer kontinuierlichen Ansammlung von Schadstoffen im Organismus führt.
- Toxische Stoffe sind giftig und können durch Kontakt, Einatmen oder Verschlucken schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit haben.
Welche Auswirkungen hat die neue CLP-Verordnung?
Die mit der neuen CLP-Verordnung einhergehenden Änderungen zur Einstufung betreffen vor allem die Hersteller von entsprechenden Stoffen oder Gemischen. Diese müssen sicherstellen, dass Gefahrstoffe korrekt eingestuft werden und die Sicherheitsdatenblätter entsprechend angepasst werden.
Gibt es neue Kennzeichnungen?
Nein. Die Kennzeichnung der Gefahrstoffe mit den sogenannten Gefahrstoffpiktogrammen wurde nicht überarbeitet. Die bekannten Gefahrstoffpiktogramme bleiben unverändert bestehen.
Doch was bedeutet das für Einrichtungen im Gesundheitswesen, wie Arzt- und Zahnarztpraxen?
Für Einrichtungen im Gesundheitswesen, wie Arztpraxen, Zahnarztpraxen, MVZs und Kliniken bedeutet die neue CLP-Verordnung vor allem, dass sie ihr bestehendes Gefahrstoffverzeichnis, die Sicherheitsdatenblätter (SDB) und Betriebsanweisungen (BA) überprüfen müssen. Da sich durch die neuen Einstufungen der Gefahrstoffe möglicherweise Änderungen in den Sicherheitsdatenblättern ergeben, sind diese auf Aktualität zu prüfen. Ebenso sind diese Änderungen in die Betriebsanweisungen zu überführen. Durch Unterweisungen sollte sichergestellt werden, dass die Mitarbeitenden über die aktualisierten Betriebsanweisungen informiert sind. Dies gewährleistet, dass die Praxen den aktuellen Vorschriften entsprechen und ihre Mitarbeitenden weiterhin über die richtigen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen informiert sind.
Schritte zur Umsetzung in der Praxis:
- Gefahrstoffverzeichnis überprüfen – EUH-Sätze auf Aktualität, Vollständigkeit und korrekte Angaben zu Gefahren prüfen.
- Aktuelle Sicherheitsdatenblätter (SDB) beschaffen – Für alle chemischen Stoffe und Gemische von Herstellern/Lieferanten anfordern bzw. im Internet herunterladen.
- Betriebsanweisungen erstellen/aktualisieren – Klare Anweisungen zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen formulieren und ggfs. die neuen Sicherheitsvorkehrungen, Persönliche Schutzausrüstung oder Handhabungsvorgaben ergänzen.
- Mitarbeiterunterweisungen durchführen – Geänderte Betriebsanweisungen stellen einen unmittelbaren Unterweisungsanlass dar.
- Dokumentation sicherstellen – Jährliche Unterweisungen im Umgang mit Gefahrstoffen sind zu organisieren und schriftlich (mit Unterschrift) zu dokumentieren.
- Regelmäßige Überprüfung – Das Gefahrstoffverzeichnis, die Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen kontinuierlich auf Aktualität überprüfen.
Woran erkenne ich eine Änderung im Sicherheitsdatenblatt?
Im Sicherheitsdatenblatt befinden sich unter Punkt 2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs die Gefahrenhinweise. Neben den bekannten H-Sätzen können ebenfalls EUH-Sätze genannt werden. EUH-Sätze sind nur EU-weit geltend, haben jedoch den gleichen Charakter wie H-Sätze und sind ebenfalls im Gefahrstoffverzeichnis zu erfassen.
Zur Veranschaulichung sehen Sie oben einen Auszug aus dem Sicherheitsdatenblatt des Desinfektionsmittels „DESIFOR-QUICK PLUS“. Der Abschnitt 2, „Mögliche Gefahren“, mit den Unterpunkten 2.1, 2.2 und 2.3 wird dabei dargestellt. In Punkt 2.1 können Sie unter „Gefahrenhinweis“ sowohl die H-Sätze als auch, falls vorhanden, die EUH-Sätze einsehen. Punkt 2.2 zeigt die Gefahrstoffpiktogramme, unter denen ebenfalls die H- und EUH-Sätze aufgeführt sein können. In Punkt 2.3, „Sonstige Gefahren“, können Sie prüfen, ob gefährliche Stoffe oder Gemische enthalten sind und in welchem Prozentsatz – oder ob keine solchen enthalten sind.
Im Rahmen unserer sicherheitstechnischen Betreuung helfen wir Ihnen bei der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und übernehmen die Prüfung der Gefahrstoffdokumentation. Ebenso passen wir im Rahmen unseres Rent a QMB-Modell Ihre Dokumentation praxisgerecht und individuell an Ihre Bedürfnisse.
Gerne unterstütze wir Sie! Hier unverbindliche beraten lassen.
Autoren: Gerda Reshetnykov und Philipp Hiemer