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Corona-Impfkampagne gestartet: Aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) bis 30.06.2021 verlängert

Seit Dezember 2020 wird in Deutschland gegen Corona geimpft. Als medizinisches Personal haben viele von Ihnen bereits ein Impfangebot erhalten. Für andere Bevölkerungsgruppen wird noch etwas Zeit vergehen, bis sie mit der Corona-Impfung an der Reihe sind. Von einem flächendeckenden Schutz durch die Impfung sind wir daher noch ein Stück entfernt.

Welche Arbeitsschutzregeln sind weiter umzusetzen?

Impfungen sind grundsätzlich eine effektive Maßnahme, um das Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz zu verringern. Da das Infektionsgeschehen trotz laufender Impfkampagne weiter hoch ist, wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) bis zum 30.06.2021 verlängert. Folgende Punkte stehen besonders im Fokus, um die Mitarbeitenden vor einer Ansteckung zu schützen.

Die wichtigsten Fakten zur Corona – Testpflicht am Arbeitsplatz

Soweit Ihre Beschäftigten nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Corona Test anzubieten. Entweder in Form eines PCR-Tests oder eines professionell/selbst angewendete Antigen-Schnelltests. Die Testangebote sollen möglichst vor der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit wahrgenommen werden. Die Kosten für die Tests haben Arbeitgeber*innen zu tragen, da es sich um Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes handelt.

Darüber hinaus soll, wie bisher, eine gemeinsame Nutzung von Betriebs- und Pausenräumen auf ein Minimum reduziert werden und bei gleichzeitiger Nutzung eine Mindestfläche von 10 Quadratmeter pro Person zur Verfügung stehen.

Für Zusammenkünfte soll bevorzugt digitale Informationstechnologie zum Einsatz kommen. In vielen Arbeitsbereichen des Gesundheitswesens ist es nicht möglich, den direkten Kontakt mit digitalen Medien zu ersetzen. Für diesen Fall sieht die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vor, dass der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen ergreift, z. B.:

  • Lüftungskonzepte
  • Abtrennungen zwischen anwesenden Personen
  • Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutzes für alle anwesenden Personen
  • Sicherstellung eines ausreichenden Hygienekonzepts

ACHTUNG: Für das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes macht die Arbeitsschutzverordnung erweiterte Vorgaben. So muss dieser auch zwingend auf Wegen vom und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden getragen werden. Welche Art von medizinischer Gesichtsmaske zum Einsatz kommt, wird anhand der Gefährdungsbeurteilung festgelegt!

Betriebliches Hygienekonzepts ist jetzt Pflicht – was heißt das?

Der neu hinzugekommene § 3 Betriebliche Hygienekonzepte sieht vor, dass auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept durch den Arbeitgeber bereitzustellen ist. Darin sind die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen. Für alle, die noch kein Hygiene- und Schutzkonzept haben, steht Ihnen hier eine Muster-Vorlage zur Verfügung.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Gefährdungsbeurteilung unter Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgeführt wird.. So gehen Sie sicher, dass alle gesetzlichen Grundlagen berücksichtigt und die Arbeitsplätze gemäß den aktuellen Vorgaben gestaltet sind.