Logo km
Logo ak
Logo kf

Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen ab 15. März 2022 beschlossen

Für welche Einrichtungen gilt die Corona-Impfpflicht?

Die Impfpflicht gilt gemäß 20a IfSG für alle Personen, die in den nachfolgenden Einrichtungen tätig sind:

  • Krankenhäuser
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Physiotherapiepraxen
  • Rettungsdienste
  • Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
  • Ambulante Pflegedienste

Ab wann gilt die Impfpflicht im Gesundheitswesen?

Die Frist zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises – Impf- oder Genesenenzertifikat oder Nachweis über eine Kontraindikation – endet am 15. März 2022.

Dürfen Beschäftigte ohne Nachweis noch zur Arbeit kommen?

Wer keinen Nachweis erbringt, darf gemäß Infektionsschutzgesetz nicht beschäftigt werden. In einem solchen Fall können folgende Szenarien eintreten:

  • Freistellung ohne Lohnfortzahlung
  • Kündigung
  • Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im beiderseitigen Einvernehmen
  • Ruhender Arbeitsvertrag

Bestehen Zweifel an der Echtheit des Nachweises, müssen Arbeitgebende das Gesundheitsamt informieren. Dieses kann eine ärztliche Untersuchung anordnen, um zu überprüfen, ob eine Person tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann.

Für Personen, die nach dem 15. März 2022 eingestellt werden, muss vor Arbeitsantritt ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Liegt dieser nicht vor, darf die Person nicht beschäftigt werden. Eine Ausnahme könnte vorliegen, wenn es zu Lieferengpässen bei notwendigen Impfstoffen kommt.

Gibt es Ausnahmen von der Impfpflicht?

Ausgenommen von der Impfpflicht sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können. Den Arbeitgebenden muss ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden. Die Impfpflicht gilt nicht für Patienten, BewohnerInnen und Betreute.

Da die Nachweispflicht einrichtungsbezogen ist, gilt sie für alle Arbeitsplätze in den genannten Einrichtungen, z. B. auch für Beschäftigte in Verwaltung, Haustechnik oder Reinigungsdienst.