Erkrankung an COVID-19 wird jetzt als Berufskrankheit anerkannt

Als Beschäftigte im Gesundheitswesen sind Sie einem erhöhten Risiko ausgesetzt, an einer Infektion durch SARS-CoV-2 zu erkranken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Erkrankung an COVID-19 jetzt von der gesetzlichen Unfallversicherung als Berufskrankheit anerkannt werden.

Insbesondere für Beschäftigte in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboratorien kann eine COVID-19-Erkrankung den Umstand einer Berufskrankheit erfüllen. Zur Gruppe der Beschäftigten gehören Beschäftigte, Ehrenamtliche und freiberuflich Selbständige auf Honorarbasis.

 

Unter welchen Voraussetzungen wird COVID-19 als Berufskrankheit anerkannt?

Damit eine COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird, müssen folgende drei Bedingungen erfüllt sein:

  • Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen UND
  • relevante Krankheitserscheinungen wie z. B. Fieber, Husten UND
  • positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.

Wie gehen Sie im Verdachtsfall vor?

Wenn Sie die Ursache für Ihre COVID-19-Erkrankung im beruflichen Umfeld vermuten, sprechen Sie Ihren behandelnden Arzt/Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren Betriebsarzt/Ihre Betriebsärztin auf den vermuteten Zusammenhang an. Diese sind verpflichtet, einen begründeten Verdacht bei der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse) anzuzeigen.

Wichtig: Erhalten Sie als Arbeitgeber Kenntnis von einem Verdachtsfall, sind auch Sie zur Anzeige bei der gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet!

Grundsätzlich können Beschäftigte auch selbst eine Verdachtsanzeige stellen, wenn die o.g. Kriterien erfüllt sind.

Wer übernimmt die Kosten von Behandlung und Rehabilitation?

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt bei Anerkennung sowohl die Kosten der Heilbehandlung als auch die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann sie auch eine Rente sowie eine Hinterbliebenenrente im Todesfall zahlen.

Welche Pflichten haben Sie als Arbeitgeber?

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung SARS-CoV-2 (Corona-Gefährdungsbeurteilung) zu erstellen. Auf Basis dieser erstellen Sie ein Hygiene- und Schutzkonzept, das Ihre Patienten und Patientinnen aber auch Ihre Beschäftigten vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 schützt. Sollen Sie noch nicht über ein solches Konzept verfügen, können Sie dies hier kostenfrei herunterladen. Ferner unterweisen Sie Ihre Mitarbeitenden über bestehende Risiken und erforderliche Schutzmaßnahmen im Rahmen der jährlichen Arbeitsschutzunterweisung.

Die relevanten Inhalte können Sie mithilfe unseres Webcast „Arbeitsschutz-Jahresunterweisung“ vermitteln.

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