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Neue DGUV Vorschrift 2 (BGW): Mehr Flexibilität, digitale Betreuung und klare Strukturen im Arbeitsschutz

Erscheinungsdatum – 04.05.2026

Zum 1. Juni 2026 tritt die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 in Kraft. Die bisherige Fassung aus dem Jahr 2011 wurde umfassend modernisiert und an die heutigen Anforderungen in den Betrieben angepasst. Künftig soll die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung klarer, verständlicher und praxisnäher geregelt werden. Auf Mitgliedsbetriebe der BGW kommen Änderungen bei der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu.

Welche Neuerungen bringt die BGW-Fassung der DGUV Vorschrift 2?

  • Erweiterter Zugang zur „kleinen“ Regelbetreuung: Künftig können Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten die Regelbetreuung nach Anlage 1 nutzen. Bisher galt dies nur für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten.
  • Stärkere Nutzung digitaler Betreuung: Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit können einen Teil ihrer Einsatzzeiten telefonisch oder online erbringen – grundsätzlich bis zu einem Drittel, unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zu 50 Prozent.
  • Einheitliche Vorgaben ab 20 Beschäftigten: Bei der Regelbetreuung größerer Betriebe gelten nun einheitliche Mindestanteile. Sowohl auf die betriebsärztliche Betreuung als auch auf die sicherheitstechnische Betreuung müssen jeweils mindestens 20 Prozent der Einsatzzeit entfallen.
  • Erweiterte Sifa-Qualifizierung: Die Qualifizierung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit wird für weitere Fachrichtungen geöffnet, unter anderem für Psychologie, Biologie und Ergonomie.
  • Fortbildungsnachweise werden verpflichtend: Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen künftig nicht nur jährlich über ihre Tätigkeit berichten, sondern auch Nachweise über absolvierte Fortbildungen vorlegen.
  • Klarere Begrifflichkeiten bei Kleinbetrieben: Um die Regelungen für kleinere Betriebe deutlicher von denen größerer Unternehmen abzugrenzen, wird dort nicht mehr von „Grundbetreuung“ gesprochen.
  • Delegation an Fachpersonen möglich: Bei speziellen Fachthemen können künftig auch Personen mit entsprechender Fachkompetenz eingebunden werden, selbst wenn sie keine Betriebsärztin, kein Betriebsarzt oder keine Fachkraft für Arbeitssicherheit sind.

Übergangsfrist für Unternehmen
Nach Inkrafttreten am 1. Juni 2026 gewährt die BGW ihren Mitgliedsbetrieben eine Übergangsfrist von zwölf Monaten. In diesem Zeitraum müssen bestehende Betreuungsverträge überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Die neue BGW-Fassung der DGUV Vorschrift 2 setzt stärker auf Flexibilität, Digitalisierung und interdisziplinäre Zusammenarbeit. Sie reagiert damit auf veränderte Arbeitsbedingungen und schafft zugleich klarere Strukturen für die betriebliche Praxis. Unternehmen sollten die Übergangsfrist aktiv nutzen, um ihre Arbeitsschutzorganisation frühzeitig an die neuen Anforderungen anzupassen.eitsbedingungen und schafft zugleich klarere Strukturen für die betriebliche Praxis. Unternehmen sollten die Übergangsfrist aktiv nutzen, um ihre Arbeitsschutzorganisation frühzeitig an die neuen Anforderungen anzupassen.

–> Vorschrift und Regel stehen ab Anfang Mai auf BGW online zum Download zur Verfügung.

Autorin: Gerda Reshetnykov