Neue Vorgaben für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
Mit der neuen Reform des § 22 SGB VII gelten seit dem 29. Mai 2026 neue Vorgaben für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten (Sibe). Unternehmen müssen in der Regel erst ab 50 Beschäftigten einen Sicherheitsbeauftragten bestellen. Zuvor galt diese Pflicht bereits bei mehr als 20 Beschäftigten.
Die neue Grenze greift jedoch nicht in jedem Fall. Auch Betriebe mit 21 bis 49 Beschäftigten müssen einen Sicherheitsbeauftragten bestellen, wenn besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit bestehen. Ob das zutrifft, ergibt sich aus der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung. Sie zeigt, welche Risiken in den einzelnen Arbeitsbereichen bestehen. Je mehr Gefährdungen auftreten, desto eher kann ein zusätzlicher Bedarf an Sicherheitsbeauftragten entstehen.
Was bedeutet eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit?
Eine besondere Gefährdung liegt vor, wenn Beschäftigte erhöhten Risiken für ihre Sicherheit oder Gesundheit ausgesetzt sind. Dazu zählen im Gesundheits- und Sozialwesen vor allem Infektionsgefahren, Nadelstichverletzungen, Kontakt mit Gefahrstoffen, Arbeiten mit Laser- oder Röntgenstrahlung, Arbeit mit Kindern im vorschulischen Alter, erhöhte körperliche Belastungen sowie Aggressionen bzw. Risiken durch Patienten oder Klienten.
Ab wie vielen Beschäftigten sind Sicherheitsbeauftragte erforderlich?
Für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten zählt die Zahl der regelmäßig Beschäftigten. Maßgeblich ist die tatsächliche Anzahl der Personen, nicht die Zahl der Stellen in Vollzeit.
- 21 bis 49 Beschäftigte: Ein Sicherheitsbeauftragter ist erforderlich, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht, z. B. im Gesundheits- und Sozialwesen.
- Ab 50 Beschäftigten: Das Unternehmen muss Sicherheitsbeauftragte bestellen. Wie viele benötigt werden, hängt unter anderem von der Größe des Betriebs, den vorhandenen Gefährdungen sowie den Arbeitsbereichen, Standorten und Schichten ab.
- Weniger als 250 Beschäftigte: Besteht keine besondere Gefährdung, kann ein Sicherheitsbeauftragter ausreichen. Bei erhöhten Risiken oder unterschiedlichen Arbeitsbereichen können mehrere Sicherheitsbeauftragte notwendig sein.
- Unabhängig von der Größe des Unternehmens: Stellt der zuständige Unfallversicherungsträger eine besondere Gefährdung fest, kann er die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten anordnen.
Welche Tätigkeiten haben ein erhöhtes Gefährdungspotenzial?
Ein erhöhtes Gefährdungspotenzial je nach Fachrichtung besteht insbesondere bei:
- dem Umgang mit Gefahrstoffen wie Formalin, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln oder Kunststoffstäuben (Zahnheilkunde),
- Tätigkeiten mit Röntgen- oder Laserstrahlung,
- Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und erhöhtem Infektionsrisiko,
- Arbeit mit Kindern im Vorschulalter (Mumps, Masern, Röteln, Pertussis etc.)
- Stich- und Schnittverletzungen durch Kanülen oder medizinische Instrumente,
- körperlichen Belastungen beim Heben, Lagern oder Unterstützen von Personen (Pflege),
- Aggressionen und Übergriffen durch Patientinnen und Patienten, Klientinnen und Klienten oder betreute Personen.
Entscheidend ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Sie zeigt, welche Risiken in den einzelnen Arbeitsbereichen bestehen und ob nach § 22 SGB VII ein oder mehrere Sicherheitsbeauftragte erforderlich sind.
Dabei zählen nicht nur die festgestellten Gefährdungen. Auch unterschiedliche Standorte, Arbeitsbereiche und Schichten können den Bedarf erhöhen, da Sicherheitsbeauftragte für die Beschäftigten gut erreichbar und mit deren Tätigkeiten vertraut sein sollten.
Prüfung der Gefahren am Arbeitsplatz
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