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Neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung seit 21.01.2021 in Kraft

Neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung seit 21.01.2021 in Kraft

Nach dem SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard und der konkretisierenden Arbeitsschutzregel hat die Bundesregierung die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verabschiedet.

Die derzeitigen Anforderungen:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m
  • Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung
  • Bereitstellen von Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen durch den Arbeitgeber sowie
  • regelmäßiges Lüften

bleiben weiterhin bestehen.

Was genau fordert die Corona-ArbSchV zusätzlich?

Folgende Maßnahmen sind mit Inkrafttreten der SARS-CoV-2Arbeitsschutzverordnung jetzt umzusetzen:

  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren
  • Wenn keine zwingenden betriebliche Gründe dagegensprechen, müssen Arbeitgeber den Mitarbeitenden Homeoffice anbieten
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte wie Besprechungen sind auf das absolute betriebsnotwendige Maß zu beschränken
  • Es muss eine Mindestfläche von 10 m² pro Person zur Verfügung stehen. In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber*innen haben medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen, wenn die o.g. Arbeitsplatzgestaltung nicht gewährleistet werden kann

Fristen, Geltungsbereich und Überwachung

Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung ist seit dem 21.01.2021 in Kraft und die Maßnahmen seitdem verbindlich umzusetzen. Sie ist zunächst befristet bis zum 30.04.2021!

Die Verordnung gilt unabhängig von der Unternehmensgröße für alle Unternehmen. Lediglich die festgelegte Einteilung der Beschäftigten in feste Arbeitsgruppen gilt erst ab einer Beschäftigtenzahl von mehr als 10.

Für die Kontrolle des Arbeitsschutzes sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder zuständig, z. B. das Gewerbeaufsichtsamt. Sie können Auskünfte zur Umsetzung der Arbeitsschutzregelungen einholen und Unterlagen anfordern. Auch zu einer Besichtigung im Betrieb sind die Arbeitsschutzbehörden befugt. Verstöße können sanktioniert werden. Je nach Art und Umfang sieht das Arbeitsschutzgesetz einen Bußgeldrahmen bis maximal 30.000 € vor.