Erscheinungsdatum: 20.01.2025
Die Vorgaben zur mutterschutzbezogenen Gefährdungsbeurteilung wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2025 angepasst. Was genau ändert sich, was bleibt bestehen und welche Auswirkungen hat die neue Regelung für Arbeitgeber? Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.
Was galt bisher?
Seit dem 1. Januar 2018 bestand die Verpflichtung, in jeder Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz auch die besonderen Gefährdungen für schwangere und stillende Frauen sowie deren ungeborene Kinder zu berücksichtigen. Diese sogenannte anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung musste für jede Tätigkeit und jeden Arbeitsplatz durchgeführt werden – auch dann, wenn in dem Betrieb aktuell keine Frauen beschäftigt waren.
Die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung diente als Basisdokument, um im Falle einer Schwangerschaft oder Stillzeit schnell die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. Ihre Nichtdurchführung stellte eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 MuSchG).
Deckblatt Gefährdungsbeurteilung MuSchG
Was hat sich verändert?
Mit der Neuregelung zum 1. Januar 2025 (§ 10 Abs. 1 S. 3 MuSchG, eingeführt durch das vierte Bürokratieentlastungsgesetz) entfällt die Pflicht zur anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung in bestimmten Fällen. Konkret bedeutet dies:
Falls der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) eine Regelung erlässt, die bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen für schwangere oder stillende Frauen generell ausschließt, kann der Arbeitgeber auf die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung für diese Arbeitsplätze verzichten, z. B. Aufenthalt von Schwangeren im Operationssaal während einer Durchleuchtung mittels C-Bogen.
Die Regelung besagt also: Falls eine Tätigkeit generell nicht von schwangeren oder stillenden Frauen ausgeübt werden darf, muss nicht mehr individuell ermittelt werden, ob eine Gefährdung vorliegt – dies ist dann bereits durch die Regel definiert.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Arbeitgeber können sich auf die AfMu-Regeln berufen und in den betreffenden Fällen auf eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung verzichten. Allerdings sind sie weiterhin verpflichtet,
- diese Entscheidung zu dokumentieren,
- die Tätigkeit mit der bestehenden Regel abzugleichen und
- nach Bekanntwerden einer Schwangerschaft oder Stillzeit die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen (§ 10 Abs. 2 MuSchG).
Was bleibt unverändert?
- Arbeitgeber müssen auch weiterhin eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung durchführen, sobald eine Mitarbeiterin schwanger ist oder stillt.
- Die allgemeine Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz bleibt bestehen.
- Arbeitgeber müssen weiterhin prüfen, ob eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder eine Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz möglich ist, bevor ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird.
- Das EU-Recht (RL 92/85/EWG) erlaubt es nicht, in bestimmten Fällen auf eine Gefährdungsbeurteilung zu verzichten.
In Ihrer Einrichtung gibt es aktuell eine Schwangerschaft und Sie wissen nicht, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist oder nicht? Sie haben noch keine anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilungen für Ihre Einrichtung erstellt?
Melden Sie sich sehr gerne bei uns. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG und allen erforderlichen Schritten.
Autorin: Gerda Reshetnykov