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Pflicht zur barrierefreien Website: Sind Sie als Praxis betroffen?

Erscheinungsdatum: 17.07.2025

Am 28. Juni 2025 trat das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für bestimmte Unternehmen verbindlich in Kraft. Ziel ist es, allen Menschen unabhängig von körperlichen Einschränkungen den Zugang zu digitalen Angeboten zu ermöglichen. Dazu gehört auch Ihre Website.

Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?

Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass Websites und Apps so gestaltet sind, dass sie von allen Menschen genutzt werden können – unabhängig von körperlichen oder geistigen Einschränkungen. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 28. Juni 2025 in Kraft getreten ist, verpflichtet Unternehmen dazu, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten.

Dazu gehört zum Beispiel, dass Inhalte mit Screenreadern lesbar sind, ausreichend Kontrast und gut lesbare Schriftgrößen verwendet werden, die Bedienung per Tastatur möglich ist, Bilder mit Alternativtexten versehen sind und Inhalte möglichst klar und verständlich formuliert werden.

Wann ist Ihre Einrichtung vom BFSG betroffen?

1. Digitale Produkte

Wenn Sie z. B. folgende Produkte nutzen oder bereitstellen, müssen diese seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein:

  • Selbstbedienungsterminals (z. B. Check-in-Automaten)
  • Patienten-Tablets für digitale Anwendungen
  • Apps zur Buchung medizinischer Leistungen oder zum Abruf von Informationen
  • E-Commerce-Angebote (z. B. Onlineshop für Gesundheitsprodukte)

Wichtig: Diese Produkte müssen barrierefrei sein, wenn sie ab dem 28.06.2025 erstmalig verkauft oder bereitgestellt werden.

2. Digitale Dienstleistungen

Auch bestimmte digitale Angebote auf Ihrer Website oder in Ihrer App können betroffen sein, z. B.:

  • Online-Terminbuchung
  • Elektronische Patientenaufnahme
  • Telemedizin via App oder Portal
  • Digitale Rechnungsstellung mit Bezahlfunktion

Sobald Verbraucher*innen hierüber Verträge abschließen oder digitale Kommunikation erfolgt, muss die Dienstleistung barrierefrei angeboten werden.

3. Ausnahmen

  • Dienstleistungen: Einrichtungen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und unter 2 Mio. € Jahresumsatz sind bei digitalen Dienstleistungen ausgenommen.
  • Produkte: Die Anforderungen gelten immer, auch für Kleinstunternehmen.

4. Weitere gesetzliche Anforderungen

Unabhängig vom BFSG gelten ggf. weitere Regelungen:

Öffentliche Krankenhäuser oder kommunale Einrichtungen müssen ihre Webangebote ggf. zusätzlich nach BITV 2.0 barrierefrei gestalten.

Unser Angebot: Website-Prüfung mit Expertenblick!

Wir prüfen Ihre Website auf Barrierefreiheit und teilen Ihnen mit, welche Anpassungen hier ggf. noch erforderlich sind, um die Anforderungen des BFSG umzusetzen. Hier finden Sie unser Angebot.

Autorin: Kerstin Gebele