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Änderungen der NiSV zum 01.01.2024 – Was Dermatologen und Kosmetikstudios ab sofort beachten müssen

Erscheinungsdatum – 13.03.2024

die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) hat zum 01.01.2024 eine Änderung erfahren.

Wer ist von der NiSV betroffen?

Einrichtungen, die kosmetische Laseranwendungen betreiben. Darunter fallen üblicherweise dermatologische Praxen oder Kosmetikstudios.

www.canva.com

Was ist neu?

Ein wesentlicher Punkt ist die Einführung von § 4a in die NiSV. Ab 01.01.2024 dürfen Zertifikate als Nachweis der Fachkunde nur noch von einer akkreditierten Personenzertifizierungsstelle ausgestellt werden. Auch die Prüfungen dürfen dann ausschließlich von und vor solch einer externen Stelle abgelegt und abgenommen werden. Das bedeutet, dass Schulungsanbieter zwingend ein erfolgreiches Akkreditierungsverfahren bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) durchlaufen müssen, wie z. B. die DEKRA Certification GmbH.

Was bedeutet die Änderung für die Gültigkeit von erworbenen Fachkundenachweisen?

Die Nachweise werden seit 01.01.2024 befristet und haben eine Gültigkeit von fünf Jahren. Dies hängt wiederum mit dem Erfordernis der Aktualisierungsschulung zusammen.

Der Gesetzgeber möchte, dass die Fachkunde alle 5 Jahre aufgefrischt wird!

Was müssen Anbieter von Schulungen für die NiSV erfüllen?

Diese ist im neuen § 4b der NiSV geregelt. Hier geht es um die Anerkennung der Schulungsanbieter. Der Gesetzgeber hat Qualitätskriterien [MK1] [SM2] und Anforderungen an die Schulungsträger festgeschrieben und hat Übergangsregelungen im neuen § 13 festgelegt.

Was bedeutet das für bereits erworbene Fachkundenachweise?

Für bis Ende 2023 erfolgreich abgeschlossene Schulungen gilt die Geeignetheitsvermutung des Anbieters, die sogar bis Ende 2025 gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde geltend gemacht werden kann. Ähnliches gilt für die abzulegenden Prüfungen. Beide Übergangsregelungen gelten nur für Schulungen, die bis Ende 2023 erfolgreich abgeschlossen wurden!

Sofern also zum Beispiel im Februar 2024 eine Schulung bei einer nicht anerkannten Schule besucht und die Prüfung dann auch nur intern abgelegt wurde, kann man sich vor der  Aufsichtsbehörde nicht auf die Übergangsregelungen berufen.

Was sollten Sie jetzt überprüfen?

  • Haben Sie Ihre Fachkundenachweise bei einem zertifizierten Schulungsanbieter mit Prüfung bei einer externen akkreditierten Personenzertifizierungsstelle erworben?
  • Haben Sie Ihren Fachkundenachweis bis Ende 2023 abgeschlossen und fallen ggf. in die Übergangsregelung?
  • Sind bereits gebuchte Schulungstermine noch gültig?

Das Wichtigste in Kürze:

Nur wer eine Schulung bei einem zertifizierten Schulungsanbieter absolviert und die Prüfung bei einem externen Prüfer bestanden hat, kann in Zukunft einen gültigen Fachkundenachweis erhalten. Fachkundenachweise für die NiSV haben ein Verfallsdatum und müssen künftig im Abstand von 5 Jahren aufgefrischt werden.

Sollten Sie Hilfe bei der Überprüfung Ihrer Zertifikate benötigen oder haben sonstige Fragen zum Thema NiSV, unterstützen wir Sie gerne im Rahmen unserer Beratungstermine. Kontaktieren Sie uns gerne unter info@kraussmanagement.de, unsere kompetenten Berater helfen Ihnen hier gerne weiter.

Autor: Simon Mielke