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Aktuelle Empfehlungen zu Corona am Arbeitsplatz

Nach dem Auslaufen der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung zum 25.05.2022 und dem Zurückziehen der branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards haben Arbeitgebende entsprechend den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung basierend auf der DGUV Vorschrift 1, weiterhin erforderliche Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren zu treffen.

Zwei Monate später lassen sich durch die aktuell deutlich steigenden Corona-Inzidenzen, regionale und betriebliche Infektionsausbrüche nicht ausschließen. Welche Entwicklungen der Herbst bringen wird, bleibt unklar.

Welche Maßnahmen des Infektionsschutzes sollten weiterhin umgesetzt werden?

Grundsätzlich wird weiterhin die Einhaltung der Basisschutzmaßnahmen (AHA+L) im Betrieb empfohlen:

A=Abstand: Mindestens 1,5 Meter zwischen Personen in Innenräumen so weit wie möglich einhalten. Ist dies nicht möglich, kann als technische Maßnahme die Installation von Abtrennungen hilfreich sein. Auf Laufwegen und sonstigen Flächen kann z. B. durch Markierungen das Einhalten der Abstandsregel unterstützt werden. Auch Homeoffice als mobile Arbeitsform kann eine übergeordnete Maßnahme zur Kontaktreduktion darstellen.

H=Hygiene: Korrekte Hust- und Niesetikette in die Armbeuge, Desinfektion oder Waschen der Hände sowie bei Corona-typischen Symptomen zu Hause bleiben.

A=Arbeiten mit Maske: Überall wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder eine schlechte Lüftungssituation besteht, sollte mindestens ein Mund-Nasen-Schutz/ eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske (z. B. FFP2-Maske) getragen werden. Atemschutzmasken als persönliche Schutzausrüstung (PSA) können im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für konkrete Tätigkeiten nach Abwägung technischer und organisatorischer Maßnahmen notwendig sein.

L=Lüften: Von Innenräumen regelmäßig durchführen. Die grundlegenden Anforderungen an die Lüftung werden durch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 „Lüftung“ konkretisiert. Insbesondere in mehrfach besetzten Räumen ist durch intensives Lüften ein ausreichender Luftaustausch sicherzustellen. Als Faustregel für Büroräume gilt: stündlich über die gesamte Fensterfläche zwischen 3 Minuten (im Winter) und 10 Minuten (im Sommer) lüften. Besprechungsräume sollten mindestens alle 20 Minuten gelüftet werden. Um hohe Heizkosten bei den steigenden Energiepreisen zu verhindern, empfehlen wir Stoßlüften, da Lüften über gekippte Fenster kaum die Virenlast verringert und Raumwärme verschwendet. Während des Lüftens können die Heizungen entsprechend heruntergedreht werden.

Bereits installierte Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise transparente Abtrennungen oder Händedesinfektionsspender, sollten beibehalten werden.

Weitere gültige Regeln zum Beispiel aus der Biostoffverordnung (BioStoffV), Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250, TRBA 100) müssen weiterhin beachtet werden. Die Empfehlungen der Berufsgenossenschaften, z. B. der BGW zum Umgang mit SARS-CoV-2, werden zusätzlich für branchenspezifische Konkretisierungen empfohlen.

Welche Informationen sollten bezüglich des Infektionsschutzes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden?

Für die Festlegung betrieblicher Maßnahmen des Infektionsschutzes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollten folgende Informationen, sofern vorhanden, berücksichtigt werden:

  • Impf-, Sero- und Teststatus der Beschäftigten
  • Symptomatik von Beschäftigten
  • Inzidenz im Tätigkeitsgebiet der Beschäftigten und ggf. zum Auftreten neuer Varianten (Daten vom RKI)
  • Empfehlungen des Bevölkerungsschutzes
  • Kontakthäufigkeiten, -zeiten am Arbeitsplatz
  • Belegungsdichte (Personen/pro Raumvolumen) und Abständen zwischen den Beschäftigten
  • Lüftungssituation (freie Lüftung oder raumlufttechnische Anlagen)
  • Psychische Belastung der Beschäftigten

Sie möchten sich ausführlicher mit der Thematik auseinandersetzen? Hierzu empfehlen wir Ihnen die aktuellen Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) SARS-CoV-2. Gerne beraten wir Sie auch bei konkreten Fragen zu Infektionsschutzmaßnahmen in Ihrer Einrichtung. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 08294 511480 oder per E-Mail unter info@kraussmanagement.de.