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Besondere Anforderungen zum Mutterschutz während der COVID-19 Pandemie

Bei der Beschäftigung in Einrichtungen des Gesundheitswesens können besondere Gefährdungen für Ihre Mitarbeitenden auftreten. § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) stellt daher die Anforderung, dass Sie als Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzmaßnahmen festlegen.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) lehnt sich an das ArbSchG an und stellt den Gesundheitsschutz der schwangeren oder stillenden Frau in der modernen Arbeitswelt sicher. Gemäß § 10 ist die Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG immer durchzuführen, unabhängig davon, ob weibliche Beschäftigte tätig sind. Damit wird vermieden, dass bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft Verzögerungen bei der Einleitung von Schutzmaßnahmen entstehen. Die Wichtigkeit dieses vorausschauenden Vorgehens hat durch die COVID-19 Pandemie an Brisanz gewonnen. Führen Sie daher unbedingt die spezielle Gefährdungsbeurteilung MuSchG im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 durch. So stellen Sie sicher, dass Schwangere keine Tätigkeiten ausüben, die eine unverantwortbare Gefährdung darstellen.

WICHTIG: Es ist nicht ausreichend, die Infektionsgefährdungen durch SARS-CoV-2 in Ihrer bestehenden Gefährdungsbeurteilung gemäß MuSchG zu nennen. Die Tätigkeiten müssen unter Berücksichtigung spezieller Prüfpunkte beurteilt werden. Dazu zählen beispielsweise die Art und Häufigkeit der Kontakte, die Schwangere bei ihrer Tätigkeit haben und die Zusammensetzung der Personengruppe.

Grundlegend für eine Weiterbeschäftigung ist ebenfalls, ob eine schwangere oder stillende Frau durch ihre Tätigkeit einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt ist als die Allgemeinbevölkerung. In Zeiten von Kontaktbeschränkungen wird dazu ein anderer Maßstab angesetzt.

Das Coronavirus SARS-CoV-2 wurde in die Risikogruppe 3 nach Biostoffverordnung eingestuft. Schwangere dürfen grundsätzlich keine Tätigkeiten mit Biostoffen dieser Risikogruppe ausüben. Kann der Kontakt nicht ausgeschlossen werden, müssen die Arbeitsbedingungen entweder umgestaltet
oder ein betriebliches Beschäftigungsverbot in Betracht gezogen werden.

Natürlich unterstützen wir Sie bei der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten Anforderungen. Besuchen Sie unsere Webseite https://kraussakademie.de/wp-content/uploads/2020/09/Angebot-GB-SARS-CoV-2-Fö.pdf für weiterführende Informationen.