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Cannabis-Legalisierung – Jedoch nicht bei der Arbeit

Erscheinungsdatum – 13.05.2024

Der nicht-gewerbsmäßige Anbau von Cannabis und der Eigenkonsum sind seit dem 1. April 2024 legalisiert. Verboten bleibt die Abgabe von Cannabis an Minderjährige und der öffentliche Konsum im direkten Umfeld von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spielplätzen und öffentlichen Sportstätten.

Wenngleich das CanG den Konsum am Arbeitsplatz nicht ausdrücklich verbietet, hat Cannabis am Arbeitsplatz nichts verloren. Grund hierfür ist § 15 der DGUV Vorschrift 1, der regelt, dass Mitarbeitende sich nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Stellen Sie als Arbeitgeber fest, dass Ihre Mitarbeitenden erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen die Mitarbeitenden mit dieser Tätigkeit nicht beschäftigt werden.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) empfiehlt den Arbeitgebern, den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz durch Arbeitsanweisungen oder Betriebsvereinbarungen zu untersagen. Diese Maßnahme dient dem Schutz aller Beteiligten und trägt dazu bei, die Sicherheit und Gesundheit im Arbeitsumfeld zu gewährleisten.

Welche Maßnahme sollten Sie als Arbeitgeber ergreifen?

  • Unterweisen Sie zum Thema „Cannabis-Verbot“ in Ihrer Einrichtung. Eine Muster-Betriebsanweisung können Sie hier downloaden.
  • Führen Sie betriebliche Informationsveranstaltungen und Aktionen zum Thema Suchtmittel für die Mitarbeitenden durch
  • Sensibilisieren Sie Ihre Leitungskräfte, Suchtmittelmissbrauch zu erkennen
  • Thematisieren Sie Fehlverhalten und weisen Sie auf arbeitsrechtliche Konsequenzen hin
  • Bieten Sie betroffenen Mitarbeitenden Unterstützung an, u. a. bei der Vermittlung von Therapiemöglichkeiten, der betriebsärztlichen Wunschvorsorge oder der beruflichen Wiedereingliederung
  • Integrieren Sie den Umgang mit Suchtmitteln in Ihrer Gefährdungsbeurteilung

Sehr gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer Betriebsanweisung zum Umgang mit Suchtmitteln und Alkohol oder bei der Einbindung des Themas in Ihre Gefährdungsbeurteilung.

Autor: Gerda Reshetnykov