In der Sitzung des Bundeskabinetts vom 25.01.2023 wurde die vorzeitige Aufhebung der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen.
Damit entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Hygiene- und Schutzkonzeptes sowie die Anforderung, eine Corona-Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu pflegen.
Bitte beachten Sie, dass die bestehenden Anforderungen in Einrichtungen der medizinischen Versorgung und der Pflege im Hinblick auf die Testung und das Tragen von Masken auch zukünftig gelten.
Arbeitgeber aller anderen Branchen legen künftig eigenverantwortlich erforderliche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz fest. Grundlage hierfür ist die allgemeine Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG.
Darüber hinaus sind die geltenden Verlautbarungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), der Infektionsschutzverordnungen der Länder sowie die aktuellen Allgemeinverfügungen weiterhin zu beachten.
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