Welche Corona-Daten sollten gelöscht werden?
- Zutrittskontrolle zum Arbeitsplatz mit 3G-Kontrolle
- Diese Daten hätten bereits mit dem Ende der gesetzlichen Pflicht zum 19.03.2022 gelöscht werden müssen. Sofern noch nicht geschehen, sollte dies jetzt nachgeholt werden.
- Kontaktnachverfolgungen
- Hierunter fallen z. B. gesammelte Daten in Gaststätten, Restaurants aber auch Besucher-Fragebögen in Unternehmen
- Auch die Luca-App auf dem Smartphone kann gelöscht werden. Hierbei sollte allerdings darauf geachtet werden, zunächst den eigenen Account zu löschen, bevor die App gelöscht wird.
Was muss bei der Löschung von Corona-Daten beachtet werden?
Digitalisierte und papierhafte Corona-Daten müssen fachgerecht und rechtskonform entsorgt werden. Dies bedeutet eine unwiderrufliche und vollständige Vernichtung der Daten. Für Kopien sollte ein geeigneter Aktenvernichter verwendet werden. Wie Datenträger datenschutzkonform vernichtet werden können, regelt unter anderem die DIN 66399.
Welche Corona-Daten können nach wie vor erhoben werden?
Aufgrund der speziellen Regelungen im Gesundheitswesen, kann es hier weiterhin zu rechtskonformen Datenverarbeitungen kommen. Dies betrifft zum Beispiel die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Eine Zusammenfassung zum datenschutzkonformen Umgang mit Impfnachweisen erhalten Sie in unserem entsprechenden News-Beitrag.