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Ein neues Jahr mit Änderungen im Gesundheitswesen: Dies gilt im Jahr 2023!

Zum Jahreswechsel stehen viele Änderungen im Bereich Digitalisierung, Corona und Finanzen an. Finden Sie heraus, welche Neuerungen im Gesundheitswesen das Jahr 2023 für Sie bereithält und welche bereits begonnen haben.

  • Maskenpflicht – Das gilt aktuell!

Im Nahverkehr gibt es keine Maskenpflicht mehr, d. h. in Regionalzügen, Stadtbussen sowie U-, S- und Trambahnen. Die Maskenpflicht im Fernverkehr gilt vorerst weiter, aber entfällt zum 2. Februar 2023. Freiwillig Maske tragen wird dennoch empfohlen!

Die Maskenpflicht in Arztpraxen und anderen ambulanten medizinischen Einrichtungen in Bayern endet zum 1. Februar 2023. Gleiches gilt für Personen in Gemeinschaftsunterkünften. In diesem Sinne müssen Beschäftigte keine FFP2-Masken mehr tragen.

Achtung: Die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen und für Patientinnen und Patienten bzw. Besucherinnen und Besucher von Gesundheitseinrichtungen gelten laut Infektionsschutzgesetz bis zum 7. April 2023 vorerst noch weiter.

  • Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Jetzt Pflicht für alle Arbeitgeber

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind ab sofort verpflichtet, am Meldeverfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) teilzunehmen. Dies birgt einige Vorteile für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sich. Im Falle einer Krankheit müssen Betroffene, die gesetzlich versichert sind, der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber keine Krankmeldung in Papierform mehr vorlegen. Die Krankschreibung erfolgt nun ausschließlich digital durch die behandelte Ärztin bzw. dem behandelten Arzt. Dieser muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) an die jeweilige Krankenkasse übermitteln und die Arbeitgeber müssen die entsprechenden Daten von ihren Mitarbeitenden dort selbst abrufen. Ein wichtiger Vorteil ist, dass die Gefahr einer verspäteten Krankmeldung und dem Risiko kein Krankengeld zu erhalten entfällt, da Betroffene ihre Krankmeldung nicht mehr selbst einreichen müssen. Allerdings sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer immer noch dazu verpflichtet, sich telefonisch oder per E-Mail bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber krankzumelden. Wichtig: Reha-Einrichtungen, Physio- und Psychotherapeuten sowie Ärztinnen und Ärzte im Ausland nehmen nicht am diesem Verfahren teil! Ebenso ist für privatversicherte Beschäftigte zurzeit keine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgesehen.

  • Funktionserweiterung in der elektronischen Patientenakte (ePA)

In der elektronischen Patientenakte kommen zum Jahreswechsel noch weitere Funktionen hinzu. Seit neuestem können in der elektronischen Patientenakte weitere medizinische Daten und Informationen gespeichert werden. Nun können Daten wie Laborwerte, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Krankenhaus-Entlassungsbriefe etc. verwaltet werden. Die Vertragsärzte und Psychotherapeuten erhalten weiterhin 10 € für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA).

  • Krankenkassenbeiträge steigen

Durch das im Herbst verabschiedete GKV-Finanzstabilisierungsgesetz der Bundesregierung ergeben sich neue Änderungen. Für die Versicherten werden die Krankenkassenbeiträge, welche zuletzt im Schnitt bei 15,9 Prozent betrugen, um nun voraussichtlich 0,3 Punkte auf im Schnitt 16, 2 Prozent angehoben. Ebenso erhöhen sich die Krankenkassenbeiträge für Privatversicherte. Laut dem PKV-Verband steigen die Versicherungsbeiträge um durchschnittlich 3,7%, wodurch sich aber der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung ebenfalls um ca. 20 € pro Monat erhöht.

  • Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze für Pflegeversicherungen und gesetzliche Krankenversicherungen werden seit dem 1. Januar 2023 nach oben angepasst. Dadurch beträgt die Beitragsbemessungsgrenze nun 59.850 € im Jahr und die Versicherungspflichtgrenze nun 66.600 € im Jahr. Versicherte mit einem höheren Jahresgehalt können sich privat versichern lassen.

  • Impfpflicht im Gesundheitswesen entfällt

Die seit März geltende Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken und Pflegeheimen entfällt. Seit Ende des Jahres 2022 fällt die gesetzliche Impfpflicht wie auch die Nachweispflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesundheitswesen weg. Dadurch gibt es keine Betretungsverbote, Tätigkeitsverbote oder Geldbußen für das Nicht-Nachweisen oder Nicht-Erbringen eines Attests.

  • Zusätzliche Corona-Kinderkrankentage für Eltern bis zu 7. April

Auf Grundlage der immer noch hohen Infektionszahlen hat die Bundesregierung entschieden, die erweiterte Kinderkrankregelung bis zum 7. April 2023 zu verlängern. In diesem Sinne haben gesetzlich versicherte Eltern mit einer Festanstellung den maximalen Anspruch von 30 Tage Kinderkrankengeld pro Kind. Im Falle von mehreren Kindern sind es maximal 65 Tage und bei einem alleinerziehenden Elternteil wären es 60 Tage bzw. bei mehreren Tagen maximal 130 Tage. In der Regel beträgt das Kinderkrankengeld 90 % des ausgefallenen Nettogehaltes.

  • Telematik-Infrastruktur (TI) – Pauschale

In Zukunft gibt es für die Finanzierung der Ausstattungs- und Betriebskosten eine monatliche TI-Pauschale. Die KBV und der GKV-Spitzenverband sollen für jeweils eine Dauer von zwei Jahren die exakte Höhe der Pauschale sowie die einzelnen Komponenten und Dienste zur erforderlichen Ausstattung der Praxen festlegen. Die Festlegung soll erstmals zum 30. April 2023 erfolgen. Im Falle einer Uneinigkeit entscheidet das Bundesministerium. Die Auszahlung der Pauschale soll erstmals am 1. Juli 2023 erfolgen.

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