FFP kommt aus dem Englischen und steht für filtering face piece. Die Masken schützen davor, dass man winzige Tröpfchen oder Aerosole mit Viren aus der Atemluft einer anderen Person einatmet. Sie sind somit auch ein geeigneter Schutz vor dem SARS-CoV-2-Virus.
Welche Tragezeiten und Erholungspausen müssen beachtet werden?
FFP-Masken gehören zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA) und müssen somit bei Bedarf vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass technische und organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz für die Beschäftigten gewährleisten, kann der Arbeitgeber das Tragen von FFP2-Masken anweisen.
Neben den Tragezeiten müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch maskenfreie Zeiten zur Erholung festgelegt werden. Die geltende DGUV Regel 112-190 empfiehlt:
- für partikelfiltrierende Halbmasken ohne Ausatemventil eine Tragedauer von 75 Minuten mit einer anschließenden Erholungsdauer von 30 Minuten
- für partikelfiltrierende Halbmasken mit Ausatemventil eine Tragedauer von zwei Stunden mit einer anschließenden Erholungsdauer von 30 Minuten
Beziehen Sie bei der Festlegung der Trage- und Erholungsdauer Ihren Betriebsarzt/Ihre Betriebsärztin und Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit ein und machen Sie Ihren Beschäftigten gegebenenfalls das Angebot zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Achtung: Die festgelegten Erholungszeiten gehören zur Arbeitszeit, denn Tätigkeiten, die ohne Maske durchgeführt werden können, sind weiter möglich! Während der Erholungsdauer geht es darum, nicht die Maske zu tragen, es ist keine Arbeitspause gemeint.
Wie kann die Dichtigkeit der FFP2-Masken geprüft werden?
Wichtig für Sie ist, dass nur FFP2-Masken zum Einsatz kommen, die nach DIN EN 149 geprüft sind. So gehen Sie sicher, dass die Filterleistung des Maskenmaterials ausreichend ist, um Sie vor krankmachenden Aerosolen zu schützen. Befolgen Sie die beigelegte Gebrauchsanweisung des Herstellers. Sie beschreibt genau, wie die Maske anzulegen ist.
Generell ist besonders darauf zu achten, dass die Maske eng am Gesicht ansitzt. Ob das der Fall ist, können Sie ganz leicht überprüfen: wird die Maske beim Luftholen ans Gesicht angesogen, sitzt sie richtig. Spüren Sie hingegen einen Luftzug, sitzt die Maske nicht gut.
Wichtig: Stellen Sie als Arbeitgeber sicher, dass Ihre Mitarbeitenden in der richtigen Handhabung unterwiesen sind. Demonstrieren Sie dazu das Auf- und Absetzen und lassen Sie die Mitarbeitenden üben.