Die am 20.08.2020 in Kraft getretene SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel fordert, dass Sie unter Einbeziehung Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung SARS-CoV-2 („Corona-Gefährdungsbeurteilung“) durchführen müssen.
Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wurde vom Gesetzgeber keine Übergangsfrist eingeräumt, sodass für Ihre Einrichtung eine entsprechende Beurteilung bereits vorliegen sollte.
Aktuell prüfen die Aufsichtsämter bei Ihren Begehungen das Vorliegen der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung des 17-Punkte-Katalogs der Arbeitsschutzregel.
Die Arbeitsschutzregel konkretisiert den im April 2020 in Kraft getretenen Arbeitsschutzstandard, u.a. um Anforderungen zur Höhe der Abtrennungen (1,5 m bei Sitzarbeitsplätzen und 2,0 m an Empfangsbereichen). Ferner wird die Wichtigkeit regelhaften Lüftens betont. In Büros muss demnach längstens nach 60 Minuten und in Bereichen, die von mehreren Personen genutzt werden (Wartebereiche!) nach längstens 20 Minuten gelüftet werden. Die Arbeitsschutzregel sieht ferner vor, dass die CO2-Konzentration in Räumen unter 1.000 ppm gehalten werden muss, was den Einsatz von CO2-Messgeräten oder CO2-Ampeln erforderlich machen kann.
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung muss ein Schutz- und Hygienekonzept in Ihrer Einrichtung zur Verfügung stehen und darauf aufbauend eine Unterweisung Ihrer Mitarbeitenden erfolgen.
Kommen Sie bei Fragen zum Thema Corona-Gefährdungsbeurteilung gerne auf uns zu. Wir zeigen Ihnen, wie Sie eine schlanke und belastbare Dokumentation erstellen und sinnvolle und wirksame Maßnahmen für Ihre Einrichtung identifizieren.
Wir bieten in 2021 auch ein Corona-Webinar an, in dem Sie über alle relevanten Themen in kompakter Form informiert werden.