Seit dem 1. Oktober 2022 gelten die neuen Corona-Schutzmaßnahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wie auch die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die derzeit vorherrschende Omikron-Variante BA.5 lässt auch für die anstehende kühlere Jahreszeit einen Anstieg der Infektionszahlen erwarten. Daher müssen, wie in vielen anderen Lebensbereichen auch, im Arbeitsleben erneut Schutzmaßnahmen getroffen werden, um das Infektionsgeschehen beherrschbar zu gestalten.
Welche Änderungen zu beachten sind, haben wir im folgenden Artikel für Sie zusammengefasst:
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Welche allgemeinen Schutzmaßnahmen gelten bundesweit?
In bestimmten Bereichen mit einem erhöhten Infektionsrisiko gelten folgende Maßnahmen:
- FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr
- FFP2-Maskenpflicht für Patient:innen und Besucher:innen beim Betreten von u. a. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens
- FFP2–Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die während ihrer Tätigkeit vergleichbare Leistungen erbringen
- Beschäftigte von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen müssen abweichend von § 22a IfSG dreimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis vorlegen.
Welche Ausnahmen gelten bei der Testnachweispflicht bzw. der Maskenpflicht?
Ausnahmen von der Testnachweispflicht:
- Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden
Ausnahmen von der Maskenpflicht:
- Behinderung der Behandlung
- Patient:innen oder Bewohner:innen der jeweiligen Einrichtung (z. B. Krankenhaus oder Pflegeheim)
- Kinder unter 6 Jahren
- Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können
- Gehörlose und schwerhörige Menschen
- Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 14 Jahren können eine medizinische Maske statt einer FFP2-Maske tragen
Die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) legt neben den bundeseinheitlichen Regelungen diverse weitergehende Maßnahmen fest, die die Bundesländer zum Schutze besonders verwundbarer Gruppen und der Bevölkerung erlassen können. Wie weit die Bundesländer mit ihren Regelungen gehen dürfen, ist von der aktuellen Infektionslage abhängig. Die weitergehenden Maßnahmen teilen sich in zwei Stufen auf.
In der ersten Stufe haben die Länder die Möglichkeit, weitere Regelungen wie z. B. Maskenpflicht in öffentlichen Personenverkehr oder öffentlich zugänglichen Innenräumen zu erlassen, um die Funktion der Infrastruktur und des Gesundheitssystem zu gewährleisten. Hierbei gibt es noch Ausnahmen von der Maskenpflicht. Wenn sich die pandemische Lage stark verschlechtern sollte, gilt die Maskenpflicht ausnahmslos. Darüber hinaus können Veranstalter eigene Einlassregeln verhängen und von ihrem Hausrecht Gebrauch machen.
Im Falle, dass sich die Infektionslage trotzdem weiter verschlechtern sollte, können die Länder in der zweiten Stufe weitere Maßnahmen anordnen. Darunter zählen die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Verpflichtende Hygienekonzepte für Betriebe, Einrichtungen und die Anordnung des Mindestabstands im öffentlichen Raum sowie die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Basierend auf der Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5, 6 ArbSchG müssen Arbeitgebende ihr vorhandenes betriebliches Hygienekonzept mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz überprüfen, ggf. aktualisieren und umsetzen.
Folgende Mindestmaßnahmen sind zu überprüfen:
- Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen
- Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, z. B. durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen und Angebot von Homeoffice.
- Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen
- Testangebote für alle in Präsenz Beschäftigten
Zudem sind Arbeitgebende verpflichtet, die Impfquote der Beschäftigten zu erhöhen und diese bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen.
Die aktuellen Schutzmaßnahmen gelten vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023.
Muss die Corona-Gefährdungsbeurteilung angepasst werden?
Ja. Das geänderte IfSG verweist in § 28b (3) auf das Erfordernis der Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts und der Gefährdungsbeurteilung.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Anpassung Ihrer Gefährdungsbeurteilung und Ihres Hygiene- und Schutzkonzepts und haben hier ein Angebot für Sie vorbereitet, dass die Nutzung staatlicher Förderung beinhaltet. Details finden Sie hier.
Sollten Sie Fragen zum geänderten IfSG haben, schreiben Sie uns gerne eine Mail an info@kraussakademie.de oder kontaktieren Sie uns gerne unter 08294 / 511 48 21.