Für welche Einrichtungen gilt die Corona-Impfpflicht?
Die Impfpflicht gilt gemäß § 20a IfSG für alle Personen, die in den nachfolgenden Einrichtungen tätig sind:
- Krankenhäuser
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Physiotherapiepraxen
- Rettungsdienste
- Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
- Ambulante Pflegedienste
Nach Angaben des Robert Koch-Institutes sind bundesweit inzwischen 94 Prozent der Pflegekräfte und 98 Prozent der Ärztinnen und Ärzte in Kliniken geimpft. Allerdings ist von der Impfpflicht nicht nur medizinisches Personal betroffen.
Für welchen Personenkreis muss ein Immunitätsnachweis vorgelegt werden?
Vom Infektionsschutzgesetz erfasst sind alle Personen, die in den genannten Einrichtungen tätig sind, demzufolge ist beispielsweise auch Verwaltungs- oder Reinigungspersonal betroffen. Einen Immunitätsnachweis benötigen Sie auch von Berufsschülern, Ehrenamtlichen, Praktikanten oder nichtangestellten Personen, z. B. Honorarkräften, Beschäftigten von Fremdfirmen, Dienstleistern, Handwerkern und Lieferanten.
Wichtig: Die Personen müssen regelmäßig – und nicht nur wenige Tage bzw. wenige Minuten – dort tätig sein, um von der Impflicht betroffen zu sein.
Was ist zu tun, wenn nach wie vor kein Immunitätsnachweis vorliegt?
Als Arbeitgeber bzw. Unternehmer sind Sie dazu verpflichtet die entsprechenden Daten bis zum 15.03.2022 an das Gesundheitsamt weiterzuleiten. Danach liegt es am Gesundheitsamt, die Fälle, in denen kein Immunitätsnachweis vorliegt, zu untersuchen. Es kann die entsprechende Person dazu auffordern, innerhalb von 4 Wochen den Nachweis vorzulegen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person gegenüber ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot aussprechen bzw. ein Bußgeldverfahren einleiten.
Arbeitsrechtliche Folgen hängen also von der Entscheidung des Gesundheitsamtes ab. Erst wenn ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen ist, kann der betroffene Arbeitnehmer nicht mehr in der Einrichtung beschäftigt werden.
Wichtig: Bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes über den Fall ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Person möglich! § 20a IfSG begründet kein Recht des Arbeitgebers zur Freistellung.
Übrigens wird eine Ausnahme oder Befreiungsmöglichkeit von der Impfpflicht aus religiösen Gründen nicht anerkannt. Eine solche Ausnahme ist nur für Personen vorgesehen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.
Müssen Selbstständige der Nachweispflicht nachkommen?
Selbstständig tätige Personen, z. B. Inhaber von Arztpraxen, freiberufliche Hebammen, Psychotherapeuten, unterliegen ebenfalls der Impfpflicht. Es fehlt jedoch eine Einrichtungsleitung, der ein Nachweis vorgelegt werden könnte. Auch wurde keine Stelle festgelegt, an die ein Nachweis zu übermitteln wäre.
Dokumentieren Sie daher die Nachweise intern. Wichtig ist, dass Sie im Falle einer behördlichen Kontrolle nachweisen können, dass diese zum Zeitpunkt des Fristablaufs vorlagen.
Gilt für Neueinstellungen eine Meldepflicht an das Gesundheitsamt?
Für Personen, die Sie nach dem 15. März 2022 einstellen, muss vor Beginn ihrer Tätigkeit ein entsprechender Nachweis vorliegen. Liegt dieser nicht vor, darf die Person nicht beschäftigt werden. Bei Nichtvorlage eines Nachweises gilt ein unmittelbares Beschäftigungsverbot. Es bedarf somit keiner Meldung an das Gesundheitsamt.
Wie erfolgt die Meldung an das Gesundheitsamt?
Die Benachrichtigungen der meldepflichtigen Einrichtungen und Unternehmen erfolgen über die Staatsministerien für Gesundheit der jeweiligen Bundesländer. Hierfür wurden von den Ministerien datensichere digitale Meldeportale zur Verfügung gestellt. Das zuständige Gesundheitsamt/Aufsichtsbehörde, in dessen Zuständigkeit sich die Einrichtung oder das Unternehmen befindet, erhält automatisch die Meldung.
Welchen Inhalt die Meldung haben muss und was für die Nutzung der digitalen Meldeportale erforderlich ist, erfahren Sie über die Webpräsenz der Ministerien. Wenn Sie vom Gesundheitsamt/Aufsichtsbehörde zur Vorlage Ihrer Nachweise aufgefordert werden, dann wird Ihnen auch der Link beziehungsweise der QR-Code zur Vorlage der Nachweisdokumente mitgeteilt.
Medizinische und pflegerische Einrichtungen und Unternehmen in Bayern finden Zugang zum digitalen Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (BayImNa) über folgenden Link: