Aktuell erreichen uns zahlreiche Anfragen, ob werdende Mütter während der Corona-Pandemie ins Beschäftigungsverbot müssen und ob hier gleiche Regelungen für Geimpfte/Genesene oder Personen ohne Impf- oder Immunschutz gelten.
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) hat die geltenden Anforderungen am 22.09.2021 in einer Informationsmitteilung aktualisiert. Wir fassen die aktuellen Regelungen hier für Sie zusammen:
Muss eine Schwangere ins Beschäftigungsverbot, wenn im Betrieb eine COVID-19-Erkrankung auftritt?
Ja. Ein betriebliches Beschäftigungsverbot ist für 14 vollendete Tage nach dem letzten Erkrankungsfall auszusprechen. Vor einer Freistellung vom Dienst ist zu prüfen, ob eine schwangere Frau auf einen Arbeitsplatz ohne Infektionsgefährdung umgesetzt werden kann.
Gilt während der Pandemie grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen?
Nein. Ein Beschäftigungsverbot wird nur dann ausgesprochen, wenn die Schwangere bei ihren beruflichen Tätigkeiten einer höheren Infektionsgefährdung durch SARS-CoV-2 ausgesetzt ist, als die Allgemeinbevölkerung und keine anderen betrieblichen Maßnahmen möglich sind, die Gefährdung zu reduzieren, z. B. Arbeitsplatzwechsel in der Einrichtung.
Beschäftigungsverbote werden häufig für Beschäftigte ausgesprochen, die als Medizinische Fachangestellte, Pflegekraft oder Ärztin im Patientenkontakt stehen. Grundlage ist aber hier die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG.
Darf eine werdende Mutter nun weiterbeschäftigt werden oder nicht?
Die Frage beantworten Sie anhand Ihrer Gefährdungsbeurteilungen nach Mutterschutzgesetz (MuSchG). Sie erstellen diese für alle Berufsgruppen (Medizinische Fachangestellte, Ärztinnen, Pflegekräfte, Verwaltungskräfte, etc.) und legen pro Berufsgruppe fest, ob eine Weiterbeschäftigung von Schwangeren möglich, unter Einschränkungen möglich oder nicht möglich ist. Lassen Sie sich bei der Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung von Ihrem Betriebsarzt und Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten. Sollten Sie noch keine Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG erstellt haben, kontaktieren Sie uns unter info@kraussakademie.de. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung.
Gibt es Ausnahmen für Schwangere mit Impf- oder Genesenenstatus?
Nein. Auch für geimpfte oder Genesene Schwanger gelten oben genannte Regelungen. Die Impfung oder der vorhandene Immunstatus schützen nicht zwangsläufig vor einer Infektion, weshalb die Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung und möglichen Beschäftigungsverboten, wie oben beschrieben, auch hier greifen.
Muss der Arbeitsweg von Schwangeren in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden?
Regulär ist der Arbeitsweg im Sinne des Mutterschutzrechts nicht in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Während der epidemischen Lage ist jedoch auch die Infektionsgefährdung zu bewerten, die für eine schwangere Frau auf dem Arbeitsweg bestehen kann. Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass eine erhöhte Infektionsgefährdung besteht, können beispielsweise besondere Regelungen zum Arbeitsbeginn und zum Arbeitsende getroffen werden, um Stoßzeiten zu umgehen.