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Neue TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt – Änderungen der betriebsärztlichen Vorsorge

Erscheinungsdatum – 13.05.2024

Die neue Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 401) gilt für Tätigkeiten, die Hautgefährdungen begünstigen, insbesondere für Feuchtarbeit, die beim Tragen von Schutzhandschuhen, beim Händewaschen und bei der Händedesinfektion entsteht.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Sie für alle Mitarbeitenden Art, Ausmaß und Dauer der dermalen Gefährdung durch Feuchtarbeit ermitteln und beurteilen, welche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung oder Minimierung der Gefährdung ergriffen werden müssen.

Feuchtarbeit im Gesundheits- und Sozialwesen liegt gemäß TRGS 401 vor, wenn

  • Regelmäßig mehr als 2 Stunden pro Tag Kontakt zu Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten besteht
  • Die Schutzhandschuhe pro Tag mehr als 10-mal gewechselt werden
  • Die Hände mehr als 15-mal pro Tag gewaschen werden
  • Die Hände mehr als 5-mal pro Tag gewaschen werden und die Händewaschung im häufigen Wechsel mit dem Tragen von Schutzhandschuhen erfolgt

Die neue TRGS 401 definiert folgende Indikationen für die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge:

  • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig vier Stunden oder mehr pro Arbeitstag oder
  • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten und im häufigen Wechsel Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (mehr als 20-mal pro Arbeitstag) oder
  • Waschen der Hände von mindestens 25-mal pro Arbeitstag oder
  • Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen und im häufigen Wechsel mit Waschen der Hände (mehr als 10-mal pro Arbeitstag) oder
  • bei Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm im Handschuhmaterial

Wichtig: Die Kriterien sind mit einer „Oder-Verknüpfung“ versehen. Dies bedeutet, dass bereits das Vorliegen eines Kriteriums ausreicht, um eine Pflichtvorsorge notwendig zu machen.

Die neue TRGS 401 definiert folgende Indikationen für die arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge:

  • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig mehr als zwei Stunden und weniger als vier Stunden pro Arbeitstag oder
  • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten und im häufigen Wechsel Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (mehr als 10-mal und bis zu 20-mal pro Arbeitstag) oder
  • Waschen der Hände von mindestens 15-mal und weniger als 25-mal pro Arbeitstag oder
  • Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen und im häufigen Wechsel mit Waschen der Hände (mehr als 5-mal und bis zu 10-mal pro Arbeitstag)

Wichtig: Auch diese Kriterien sind mit einer „Oder-Verknüpfung“ versehen. Dies bedeutet, dass bereits das Vorliegen eines Kriteriums ausreicht, um eine Angebotsvorsorge notwendig zu machen.

Wie gehen Sie nun vor, um die neue TRGS 401 in der Praxis umzusetzen?

  1. Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen betroffen sind. Dies ist der Fall, wenn Sie im human-, zahn- oder veterinärmedizinischen Bereich, der Pflege, dem Friseurhandwerk, dem Reinigungsdienst in der Küche oder im Labor tätig sind.
  2. Aktualisieren Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung und prüfen Sie, ob die Indikationen für Pflicht- und Angebotsvorsorgen für alle Tätigkeiten noch aktuell sind.
  3. Teilen Sie das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Ihrem Betriebsarzt oder Ihrer Betriebsärztin mit und besprechen Sie, welche Anpassungen in der Planung der arbeitsmedizinischen Vorsorge erforderlich sind.

Melden Sie sich sehr gerne bei uns, wir unterstützen Sie bei der Aktualisierung Ihrer Gefährdungsbeurteilung.

Autorin: Beate Micheler