Leitern und Tritte, die zum Beispiel von Beschäftigten oder Besuchern an der Arbeitsstätte oder an öffentlichen Orten genutzt werden, sind Arbeitsmittel, die im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) von Arbeitgebenden bereitgestellt werden. Sie stellen eine häufige Unfallursache in Einrichtungen und Betrieben dar. Um diese Gefahr zu minimieren, unterliegen Leitern und Tritte als Arbeitsmittel gemäß der Betriebssicherheitsverordnung § 3 und § 14 einer regelmäßigen Prüfung. Wir haben für Sie zusammengefasst, wie eine Prüfung von Leitern und Tritten erfolgt und was Sie beachten müssen.
Wie erfolgt die Prüfung von Leitern und Tritten?
Die sogenannte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert, dass Leitern und Tritte regelmäßig gemäß DGUV Information 208-016 geprüft werden müssen. Hierfür wurden bestimmte Prüfkriterien sowie Fristen der erforderlichen Prüfung festgelegt. Je nach Benutzungshäufigkeit und Beanspruchung der Arbeitsmittel muss geprüft werden, mindestens jedoch alle 12 Monate. Die Prüfung muss durch eine befähigte Person für die Prüfung von Leitern und Tritten durchgeführt werden und das Ergebnis dokumentiert werden. Die Begutachtung besteht aus einer Sicht- und einer Funktionsprüfung. Außerdem obliegt Arbeitgebenden und Prüfenden die Pflicht, die Prüfung ausreichend zu dokumentieren, um die Durchführung langfristig nachweisen zu können.
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Welche Leitern und Tritte müssen geprüft werden?
Gemäß der gesetzlich vorgeschriebenen Leiterprüfung sind alle Arten von Leitern und Tritten zu prüfen. Lediglich ortsfeste Steigleitern sind davon ausgenommen.
Wie oft müssen Leitern und Tritte überprüft werden?
Die Häufigkeit der Prüfung von Leitern und Tritten ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Benutzungshäufigkeit, Beanspruchung und bei Prüfungen festgestellte Mängel beeinflussen die Häufigkeit der Prüfung. Ein jährliches Prüfintervall bewährt sich in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen in den meisten Fällen.
Wer darf die Prüfung von Leitern und Tritten durchführen?
Die Zuständigkeit für die Prüfung von Leitern und Tritten obliegt Arbeitgebenden. Diese können eine(n) Mitarbeiter/-in hierfür bestimmen. Voraussetzung ist, dass diese Person hierfür die Vorgaben als „befähigte Person“ erfüllt. Das bedeutet, nur sachkundige Personen dürfen Leitern und Tritte wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen.
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