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Beschäftigungsverbot für Schwangere: Direkt oder nach Gefährdungsbeurteilung?

Nachdem die Landesregierungen die konkreten Anforderungen im Hinblick auf den Umgang mit werdenden Müttern im Zusammenhang mit Corona im März 2023 zurückgezogen haben, erreichen uns derzeit viele Anfragen von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen, wie denn nun mit Schwangeren umzugehen sei.

Nach wie vor erhöhtes Risiko für Schwangere

Nach Wegfall der Corona-Arbeitsschutzverordnung und dem Verzicht auf konkrete Anforderungen im Hinblick auf den Umgang mit Schwangeren kann nicht abgeleitet werden, dass auf Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes komplett verzichtet werden kann. Für schwangere Frauen besteht nach wie vor ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Corona-Infektion.

Aktualisieren Sie die Mutterschutz-Gefährdungsbeurteilungen

Der Gesetzgeber macht die Entscheidung, ob eine schwangere Beschäftigte weiterarbeiten darf oder nicht, vollständig vom Ergebnis der Mutterschutz-Gefährdungsbeurteilung (Gefährdung nach MuSchG) abhängig. Als Arbeitgeber prüfen Sie unter Einbindung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit für alle Bereiche Ihrer Einrichtung, ob bei der Tätigkeit in der Einrichtung eine unverantwortbare Gefährdung für Schwangere vorhanden ist. Grundsätzlich gilt, dass eine werdende Mutter keinem höheren Risiko ausgesetzt werden darf als die Allgemeinbevölkerung.

Reicht eine Gefährdungsbeurteilung für werdende Mütter?

Nein, mit einer einzigen Gefährdungsbeurteilung werden Sie der Komplexität Ihrer Einrichtung nicht gerecht. Sie erstellen die Gefährdungsbeurteilungen berufsgruppenspezifisch, um so den unterschiedlichen Risiken Rechnung zu tragen. In einer Arzt- oder Zahnarztpraxis reichen in der Regel wenige Gefährdungsbeurteilungen aus, u.a. für Ärztinnen, Anmeldung,

Assistenz, Reinigungskraft. In einem Klinikum erhöht sich die Zahl der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilungen schnell auf 30 oder mehr.

Wie gehe ich vor, um keinen Bereich zu vergessen?

Orientieren Sie sich, bei der Festlegung erforderlicher Gefährdungsbeurteilungen, am besten am Organigramm Ihrer Einrichtung. Hier finden Sie die verschiedenen Bereiche Ihrer Einrichtung und verschaffen sich so einen schnellen und vollständigen Überblick.

Wie erstellen Sie eine Mutterschutz-Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG erfolgt in 3 Schritten:

  1. Sie prüfen, ob Sie durch Ergreifen geeigneter Schutzmaßnahmen den Schutz werdender Mütter sicherstellen können, z. B. das kurzzeitige Tragen von FFP2- Masken. Ist dies der Fall, kann die werdende Mutter weiterarbeiten.
  2. Greifen die Maßnahmen nicht, prüfen Sie im nächsten Schritt, ob eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen zum Schutz der werdenden Mütter führt, z. B. die Schaffung eines Einzelarbeitsplatzes mit wenig Kontakt der werdenden Mutter zu Kolleginnen und Patienten.
  3. Ist keine hinreichende Umgestaltung möglich, sprechen Sie ein Beschäftigungsverbot

Kann ich nicht gleich ein Beschäftigungsverbot für werdende Mütter aussprechen?

Nein, das geht nicht. Der Entscheidung, ob ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden kann oder nicht, liegt die Gefährdungsbeurteilung zugrunde. Da die Kosten einer werdenden Mutter über die U2 der gesetzlichen Krankenversicherung refinanziert werden, müssen Sie ein Beschäftigungsverbot anhand der Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz begründen.

Online-Gefährdungsbeurteilung MuSchG

Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen nach Mutterschutzgesetz und haben hier ein spezielles Online-Angebot für Sie vorbereitet.