Antigen-Schnelltests können eingesetzt werden, um Patienten, Bewohner, Besucher und Personal regelmäßig auf das Corona-Virus zu testen, um Infektionen schneller zu erkennen. Bei der Durchführung sind je nach Personengruppe jedoch einige Punkte zu beachten.
Wann sind Corona-Schnelltests sinnvoll?
Der Einsatz von Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 muss immer zielgerichtet und anlassbezogen erfolgen. Testungen können sinnvoll sein bei:
- Kontaktpersonen, z. B. mindestens 15 Minuten engen Kontakt in den letzten 10 Tagen mit einem Infizierten oder Zusammenleben im selben Haushalt
- Personen nach Ausbrüchen, z. B. Personen, die in Pflegeheimen, Krankenhäusern und Arztpraxen tätig oder untergebracht sind
- Rein präventive Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Corona-Virus in bestimmten Fällen, z. B. regelhafte Testungen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen in Gebieten mit einer erhöhten Inzidenz (z. B. 7-Tage-Inzidenz > 50/100.000)
Können Beschäftigte verpflichten werden, einen Test zu durchlaufen?
Als Unternehmer können Sie von Patienten grundsätzlich einen Antigen-Schnelltest verlangen, beispielsweise vor einer Behandlung, Untersuchung oder Operation. Auch Besucher können zu einem entsprechenden Test verpflichtet werden.
Bei Mitarbeitenden gibt es keine Verpflichtung zur Durchführung von Tests. Denn: bei der Durchführung von Antigen-Schnelltests handelt es sich um die Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten, die grundsätzlich der Zustimmung erfordern.
Wichtig für Einrichtungen mit Betriebsrat: Corona-Tests sind gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig!
Das gleiche Prinzip gilt übrigens beim Einsatz von antiseptischen Mundspüllösungen zur Reduktion der Konzentration des SARS-CoV-2-Virus im Mund- und Rachenraum. Für Patienten können Sie das Verfahren verpflichtend etablieren, Mitarbeitende müssen ihr Einverständnis geben und können nicht gezwungen werden.
Wie finde ich den richtigen Corona-Schnelltest?
Wenn in Ihrer Einrichtung ein Antigen-Schnelltest zum Einsatz kommt, achten Sie darauf, dass dieser in der Liste des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt ist. So gehen Sie sicher, dass die Mindestkriterien erfüllt sind.