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Testpflicht für Geimpfte und Genesene in medizinischen Einrichtungen

Welche allgemeinen Regelungen gelten für Arbeitsstätten?

  • In Arbeitsstätten gilt nach wie vor die 3G-Regel. Arbeitgeber und Mitarbeitende dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte zu Kolleg*innen, Kund*innen oder Dritten bestehen nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind.
  • Gleiches gilt für gemeinsame Fahrten, z. B. zu Kundenterminen.
  • Geimpfte und Genesene benötigen keine Testung.
  • Ungeimpfte bzw. nicht Genesene benötigen einen PCR-Test (max. 48 Stunden alt) oder einen Antigen-Schnelltest (max. 24 Stunden alt). Selbsttests sind nur dann hinreichend, wenn sie vor Ort und unter Aufsicht des Arbeitgebers durchgeführt wurden.
  • Ungeimpfte bzw. nicht Genesene dürfen die Arbeitsstätte betreten, um vor Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

Für folgende Einrichtungen gelten spezielle Anforderungen:

  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und
  • Rettungsdienste,
  • Stationäre oder teilstationäre Einrichtungen der Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
  • Ambulante Pflegedienste und Dienste zur Alltagsunterstützung

Welche genauen Anforderungen gelten für diese Einrichtungen?

  • Geimpfte und Genesene benötigen Testungen, die in Form von PCR-Tests, Antigen-Schnelltests oder Selbsttests erfolgen können. Die Testungen erfolgen 2-mal pro Woche.
  • Ungeimpfte und nicht Genesene benötigen einen PCR-Test (max. 48 Stunden alt) oder einen Antigen-Schnelltest (max. 24 Stunden alt). Selbsttests sind nicht ausreichend.
  • Diese Regelung gilt ebenfalls für Begleitpersonen, Handwerker, Reinigungskräfte oder Lieferanten.
  • Patienten sind davon ausgenommen.

Muss die Corona-Gefährdungsbeurteilung angepasst werden?

Ja. Das geänderte IfSG verweist in § 28b (3) auf das Erfordernis der Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts und der Gefährdungsbeurteilung.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Anpassung Ihrer Gefährdungsbeurteilung und Ihres Hygiene- und Schutzkonzepts und haben hier ein Angebot für Sie vorbereitet, das die Nutzung staatlicher Förderung beinhaltet. Details finden Sie hier.

Sollten Sie Fragen zum geänderten IfSG haben, schreiben Sie uns gerne eine Mail an info@kraussakademie.de oder kontaktieren Sie uns gerne unter 08294 / 511 48 21.