Der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfaMed) hat in seiner Stellungnahme vom 24.03.2021 die Tragezeitbegrenzung von FFP2-Masken relativiert. Die DGUV Regel 112-190 sieht bisher eine maximale Tragedauer von 75 Minuten mit anschließender Erholungsdauer von 30 min vor. Der Ausschuss für Arbeitsmedizin distanziert sich von einer rigiden zeitlichen Regelung und trägt dahingehend der betrieblichen Praxis Rechnung.
Im Rahmen Ihrer Corona-Gefährdungsbeurteilung legen Sie die Tragezeiten der FFP2-Masken nun selbst fest. Unter Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit bestimmen Sie, wie körperlich belastend die jeweiligen Tätigkeiten sind (hoch, mittel, gering), bei welchen Umgebungstemperaturen die Tätigkeiten verrichtet werden und welche Tragezeiten in Folge resultieren.
Die Stellungnahme finden Sie im Originalwortlaut hier.