Logo km
Logo ak
Logo kf

Überbrückungshilfe III – Erweiterung der staatlichen Hilfsprogramme seit Januar 2021

Mit der Überbrückungshilfe III hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, Unternehmen und Selbständige mit coronabedingten Umsatzausfällen besser und einfacher zu unterstützen.

Was genau umfasst die Überbrückungshilfe III?

  • Fixkostenzuschüsse für Monate mit Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent zwischen November 2020 und Juni 2021
  • Es sind mehr Fixkosten erstattungsfähig, z. B. bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten
  • Auch größere Unternehmen (bis 750 Millionen Euro Jahresumsatz) haben Anspruch
  • Förderhöchstbetrag pro Monat: 1,5 Millionen Euro (Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen in Vorbereitung) im Rahmen der Höchstgrenzen der EU-Beihilferegeln

Wer hat Anspruch auf Überbrückungshilfe III?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen. Voraussetzung sind coronabedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der jeweilige Referenzmonat im Jahr 2019.

Wichtig: Sie können die Überbrückungshilfe III auch dann beantragen, wenn Sie schon vorher andere Hilfen erhalten haben.

Beantragt wird Überbrückungshilfe von allen Betroffenen immer über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Weitere Informationen zu den staatlichen Hilfsprogrammen erhalten Sie hier:

Soloselbständige, Freiberufler und kleine Unternehmen bis 10 Beschäftigte:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/soloselbststaendige-freiberufler-kleine-unternehmen.html

Kleine, mittlere und große Unternehmen:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/kleine-mittlere-grosse-unternehmen.html