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Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Was gilt als Nachweis über eine Impfung, Genesung oder medizinische Kontraindikation?

22a Absatz 1 und Absatz 2 lfSG regeln, was im Einzelnen als Nachweis für die Impfung und Genesung gilt. Dies sind u. a. ein Nachweis über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes gegen SARS-CoV-2 in papierhafter oder digitaler Form, ein Nachweis über eine vorherige Infektion mit einem Testnachweis durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (z. B. PCR, PoC-PCR).

Als Nachweis einer medizinischen Kontraindikation, dass die betroffene Person nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann, gilt ein ärztliches Zeugnis. Hierbei ist es gemäß Gesetzestext ausreichend, dass in dem ärztlichen Zeugnis das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation an sich bestätigt wird. Eine Aufführung konkreter Gesundheitsdaten bzw. Diagnosen dürfen von Arbeitgebenden nicht gefordert werden.

Bei vorübergehenden medizinischen Kontraindikationen, wie z. B. bei schwangeren Personen, sollte im ärztlichen Zeugnis ein Enddatum für das Vorliegen der medizinischen Kontraindikation benannt sein.

Gegenüber wem ist die Nachweispflicht zu leisten?

Der Nachweis ist gegenüber der Leitung der Einrichtung/ des Unternehmens zu erbringen (§ 2a Absatz 2 lfSG). Definiert wird der Begriff „Leitung“ ebenfalls im Infektionsschutzgesetz (§ 2 Nummer 15a, b lfSG).

Im Unternehmens- bzw. Praxisalltag werden oftmals interne Beschäftigte (z. B. Mitarbeitende der Personalabteilung) seitens der Leitung mit der Entgegennahme der Nachweise beauftragt. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist dies grundsätzlich möglich, allerdings muss hierbei besonders darauf geachtet werden, dass die Nachweise tatsächlich nur von den hierfür bestimmten Beschäftigten eingesehen werden und diese auf ihre Verschwiegenheitspflicht hingewiesen werden (§ 2 Nummer 15a, b lfSG).

Ebenfalls können externe Dritte, z. B. externe Lohnbüros, mit der Entgegennahme der Nachweise beauftragt werden. Zu diesem Zweck müssen entsprechende Auftragsverarbeitungsverträge geschlossen bzw. bereits geschlossene Verträge aktualisiert werden.

Datenschutzkonformer Umgang mit Nachweisen

Die Nachweise dürfen nur nach vorheriger Einwilligung durch den Mitarbeitenden entgegengenommen, eingesehen und geprüft werden. Der vorgelegte Nachweis darf nicht kopiert, eingescannt oder aufbewahrt werden. In der Dokumentation der Einrichtung darf nur notiert werden, dass ein Nachweis entsprechend vorgelegt worden ist und ggf. das Ablauf-/Enddatum dieses Nachweises. Hierbei ist zu beachten, dass bestimmte Impfnachweise gemäß Infektionsschutzgesetz (§ 22a Absatz 1 lfSG) ein Ablaufdatum zum 30.09.2022 haben. Auch dieses Ablaufdatum darf notiert werden. Nach Ablauf des jeweiligen Nachweises muss ein gültiger Nachweis vorgelegt werden. Geschieht dies nicht binnen einem Monat, hat die zuständige Leitung dies an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Weitere Daten, die im Zusammenhang mit der Impfung stehen wie z. B. Impfmittel oder Daten der einzelnen Impfungen, dürfen nicht notiert werden.

Bitte beachten Sie, dass auch Personen der Nachweispflicht nachkommen müssen, die sich nur kurze Zeit im Gebäude aufhalten, z. B. externe Dienstleister. In diesem Zusammenhang dürfen Einrichtungen Vor- und Nachnamen sowie Kontaktdaten von Personen erheben, die keine unmittelbaren Beschäftigten sind.