Durch das stufenweise in Kraft treten des sogenannten „Gesetzes für faire Verbraucherverträge“ zum 1. Oktober 2021 durch den Bundestag wurden bereits gravierende Auswirkungen für den Bereich E-Commerce spürbar. Eine wichtige Neuerung des Gesetzes tritt nun zum 01. Juli 2022 in Kraft und auch der Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 24. März 2022 birgt Handlungsbedarf für Online-Shop-Betreiber. Im Gesundheitswesen betrifft dies z. B. den Online-Handel in den Bereichen Medizinprodukte, Klinikbedarf, Sanitäts- und Pflegebedarf sowie mit Arzneimittel und Kosmetikprodukte.
Gastzugang wird zwingend notwendig
Die Einrichtung eines dauerhaften Kundenkontos im Online-Shop darf zukünftig nur mit ausdrücklicher Einwilligung durch den bestellenden Kunden erfolgen. Grundsätzlich muss es Kunden ermöglicht werden, die Bestellung auch über einen Gastzugang gleichwertig abzuwickeln, ohne dass dabei ein Kundenkonto im Online-Shop angelegt werden muss. Nach Auffassung des Beschlusses der Datenschutzkonferenz (DSK) würde die Einwilligung andernfalls nicht freiwillig erfolgen. Eine Ausnahme für die Einwilligungspflicht gilt für Online-Händler, die ihre Ware ausschließlich an bestimmte Berufsgruppen vertreiben. In diesem Fall kann die Erstellung eines Kundenkontos für die Durchführung einer Bestellung notwendig sein. Jedoch muss auch hier der Grundsatz der Datenminimierung Rechnung getragen werden, indem z. B. das Kundenkonto bei Inaktivität automatisiert nach einer kurzen Frist gelöscht wird.
Die Bereitstellung eines Gastzugangs im Online-Shop bietet zudem einen guten Anlass dafür, diesen generell hinsichtlich der DSGVO-Konformität zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die Umsetzung der Informations- und Löschpflichten, die beachtet werden müssen.
Einrichtung eines Kündigungsbutton wird zur Pflicht
Ab dem 01. Juli 2022 wird der Kündigungsbutton zur Pflicht. Dieser soll für entgeltliche Verträge, die über eine Webseite oder andere Online-Medien (z. B. Apps) geschlossen wurden, gelten. Der Kündigungsprozess soll damit dem simplen Vorgehen einer Online-Bestellung angeglichen werden, um Dauerschuldverhältnisse im elektronischen Geschäftsverkehr zu beenden. Die Kündigung per Knopfdruck wird mit der neuen Regelung des „Gesetzes für faire Verbraucherverträge“ (§ 312k BGB) möglich. Eine weitere Übergangsregelung wird es nicht geben. Der Kündigungsbutton muss somit ab dem 01. Juli 2022 funktionsfähig zur Verfügung gestellt werden.
Für Kunden von Online-Shops wird dies eine erhebliche Vereinfachung bei der Kündigung von Verträgen mit sich bringen. Für Unternehmen im Bereich E-Commerce stellt sie eine nicht zu unterschätzende Herausforderung dar.
Was passiert, wenn der Kündigungsbutton nicht angeboten wird oder nicht funktioniert?
Wird dem Kunden der Kündigungsbutton, die Bestätigungsseite oder der Bestätigungsbutton nicht zur Verfügung gestellt bzw. sind technisch nicht verfügbar, haben Kunden die Möglichkeit, einen Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Dies gilt auch für Verträge, die vor dem 01. Juli 2022 abgeschlossen worden sind.
Daneben besteht bei einer fehlerhaften Umsetzung des § 312k BGB das Risiko, wegen eines Verstoßes abgemahnt zu werden.
Welche Eigenschaften sind für den Kündigungsbutton erforderlich?
Die Anforderungen an die Gestaltung der sogenannten Kündigungsschaltfläche sind eine gut sichtbare und leicht zugängliche Platzierung auf der Webseite sowie eine eindeutige Bezeichnung des Buttons („Verträge hier kündigen“ o. ä. eindeutig). Zudem muss der Kündigungsbutton für die Kunden ständig auf der Webseite verfügbar sein.
Betätigt der Kunde die Kündigungsschaltfläche, muss dieser auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet werden. Hier muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, folgende Angaben zu machen:
- Art des Vertrags (Vertragsnummer bzw. eindeutige Identifizierung des gekündigten Vertrags)
- Kündigungsgrund
- Art der Kündigung (außerordentlich oder ordentlich)
- Identität des Kunden
- Kündigungszeitpunkt (Datum und Zeitstempel)
- Kontaktfeld für den Versand der Kündigungsbestätigung (z. B. E-Mail-Adresse)
- Bestätigungsbutton mit eindeutiger Bezeichnung („jetzt kündigen“ o. ä. eindeutig)
Nach Betätigung des Bestätigungsbutton muss dem Kunden der Inhalt der Kündigung unmittelbar im Anschluss auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per Download) zur Verfügung gestellt werden.
Welche Angaben muss die Kündigungsbestätigung enthalten?
Der Online-Shop-Betreiber ist nun in der Pflicht, die Kündigungsbestätigung umgehend an die angegebene Adresse zu versenden. Notwendige Angaben sind:
- Vertragsnummer des gekündigten Vertrags
- Inhalt der Kündigung
- Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Händler
- Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses