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Folgebelehrung IfSG und Lebensmittelhygieneschulung EGVO

Für Personal in Küchen, Großküchen und anderen Einrichtungen, die Lebensmittel produzieren oder in Verkehr bringen, in der Gemeinschaftsverpflegung

Folgebelehrung § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Lebensmittelhygieneschulung
entsprechend VO (EG) Nr. 852/2004 Anh. II Kap. XII Nr. 1
(Voraussetzung: Erstbelehrung laut § 43 Abs. 1 IfSG wurde absolviert)
Wer mit Lebensmitteln arbeitet, muss zum Schutz der Verbraucher einiges beachten. Deshalb regelt das Infektionsschutzgesetz ganz genau, worauf Sie im Umgang mit Lebensmitteln achten müssen. Für alle, die im Lebensmittelbereich beruflich tätig sind, ist daher eine Erstbelehrung beim Gesundheitsamt und im Anschluss eine Folgebelehrung alle 2 Jahre zum Infektionsschutz unerlässlich und verpflichtend.

Ihr Nutzen

  • Einhaltung gesetzlicher und regulatorischer Anforderungen
  • Schnelle und effiziente Möglichkeit, Ihre Kenntnisse aufzufrischen
  • Optimale Vorbereitung auf Behördenbegehungen

Branchen

  • Gastronomie und Catering
  • Lebensmittelhandel
  • Lebensmittelproduktion
  • Gemeinschaftsverpflegung
  • Therapeutische Praxen
  • Pflege
  • Krankenhäuser
  • Pharmazie
  • Kinderbetreuung
  • Bildung

Teilnehmende

Mitarbeitende von Speisenproduktion und -verteilung in der Gemeinschaftsverpflegung

Abschluss

Teilnahmebestätigung

Inhalte

  • Erläuterung § 42 und § 43 IfSG
  • Mitteilungspflicht laut § 43 Abs. 2 IfSG
  • Tätigkeitsverbot laut § 43 Abs. 3 IfSG
  • Krankheiten, Symptome und spez. Erreger
  • Personalhygiene mit Händehygiene
  • Reinigung und Desinfektion
  • HACCP- Konzept

Häufig gestellte Fragen

Wer braucht eine Lebensmittelhygieneschulung?

Personal in Küchen, Großküchen und anderen Einrichtungen, die Lebensmittel produzieren oder in Verkehr bringen, sowie in der Gemeinschaftsverpflegung, benötigt eine Lebensmittelhygieneschulung.

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