Folgebelehrung IfSG und Lebensmittelhygieneschulung EGVO
Für Personal in Küchen, Großküchen und anderen Einrichtungen, die Lebensmittel produzieren oder in Verkehr bringen, in der Gemeinschaftsverpflegung
Folgebelehrung § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Lebensmittelhygieneschulung
entsprechend VO (EG) Nr. 852/2004 Anh. II Kap. XII Nr. 1
(Voraussetzung: Erstbelehrung laut § 43 Abs. 1 IfSG wurde absolviert)
Wer mit Lebensmitteln arbeitet, muss zum Schutz der Verbraucher einiges beachten. Deshalb regelt das Infektionsschutzgesetz ganz genau, worauf Sie im Umgang mit Lebensmitteln achten müssen. Für alle, die im Lebensmittelbereich beruflich tätig sind, ist daher eine Erstbelehrung beim Gesundheitsamt und im Anschluss eine Folgebelehrung alle 2 Jahre zum Infektionsschutz unerlässlich und verpflichtend.
Ihr Nutzen
- Einhaltung gesetzlicher und regulatorischer Anforderungen
- Schnelle und effiziente Möglichkeit, Ihre Kenntnisse aufzufrischen
- Optimale Vorbereitung auf Behördenbegehungen
Branchen
- Gastronomie und Catering
- Lebensmittelhandel
- Lebensmittelproduktion
- Gemeinschaftsverpflegung
- Therapeutische Praxen
- Pflege
- Krankenhäuser
- Pharmazie
- Kinderbetreuung
- Bildung
Teilnehmende
Mitarbeitende von Speisenproduktion und -verteilung in der Gemeinschaftsverpflegung
Abschluss
Teilnahmebestätigung
Inhalte
- Erläuterung § 42 und § 43 IfSG
- Mitteilungspflicht laut § 43 Abs. 2 IfSG
- Tätigkeitsverbot laut § 43 Abs. 3 IfSG
- Krankheiten, Symptome und spez. Erreger
- Personalhygiene mit Händehygiene
- Reinigung und Desinfektion
- HACCP- Konzept
Häufig gestellte Fragen
Wer braucht eine Lebensmittelhygieneschulung?
Personal in Küchen, Großküchen und anderen Einrichtungen, die Lebensmittel produzieren oder in Verkehr bringen, sowie in der Gemeinschaftsverpflegung, benötigt eine Lebensmittelhygieneschulung.
Termine
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