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Sind Evakuierungshelfer in Unternehmen Pflicht? Ausbildung, Aufgaben und Vorschriften

Gemäß § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) müssen Arbeitgebende Maßnahmen zur Evakuierung festlegen. Dadurch besteht die Pflicht für Unternehmen/Einrichtungen, für eine sichere und schnelle Evakuierung des Gebäudes zu sorgen. Wir haben für Sie zusammengefasst, welche Vorschriften für Unternehmen/Einrichtungen gelten.

Sind Evakuierungshelfer Pflicht in Unternehmen?

Ja, dies regelt das Arbeitsschutzgesetz unter oben genannten Paragrafen. Allerdings existieren keine weiteren rechtlichen Vorgaben wie viele Evakuierungshelfer erforderlich sind. Dies haben Arbeitgebende im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festzulegen. Die Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der Evakuierungshelfer muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zur Beschäftigtenanzahl und zum betrieblichen Gefährdungspotential stehen.

Können Brandschutzhelfer auch als Evakuierungshelfer fungieren?

Prinzipiell spricht nichts dagegen, dass Brandschutzhelfer auch Evakuierungshelfer sind, sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass genügend Brandschutzhelfer vorhanden sind.

Welche Aufgaben haben Evakuierungshelfer?

Evakuierungshelfer sorgen für die sichere Evakuierung des Gebäudes im Gefahrenfall, etwa bei einem Brand. Gängige Evakuierungssituationen können z. B. die Räumung eines OPs mit intubierten Personen, eines Aufwachraums mit sedierten bzw. nicht ansprechbaren Patienten sein oder eine Räumung einer Pflegeeinrichtung mit geheingeschränkten Personen. Im Gefahrenfall sollte schnellstmöglich für den Schutz aller anwesenden Personen gesorgt werden. Um in diesen extremen Situationen effizient handeln zu können, sollten Evakuierungshelfer eine entsprechende Ausbildung absolvieren.

Welche Ausbildung benötigen Evakuierungshelfer?

Gemäß der Deutschen Gesellschaft Gesetzlicher Unfallversicherung (DGUV) müssen Evakuierungshelfer die besonderen Aufgaben im Gefahrenfall übernehmen. Für angehende Evakuierungshelfer ist eine entsprechende vorherige Ausbildung notwendig. Die Ausbildung kann als eigenständige Ausbildung erfolgen oder Teil einer erweiterten Ausbildung sein, z. B. bei der Ausbildung zum Brandschutzhelfer.

Grundsätzlich sind die auszubildenden Evakuierungshelfer in folgenden Punkten zu unterweisen:

  • Fachgerechte Gebäuderäumung nach Brandschutzkonzept
  • Flucht- und Rettungswege im Gebäude
  • Lage des Sammelplatzes
  • Korrekte Durchführung der Vollzähligkeitskontrolle
  • Regelungen zur Evakuierung von Personen mit Behinderungen

Zur Auffrischung der Kenntnisse sollte die Ausbildung mindestens alle drei Jahre wiederholt werden. Zusätzlich empfiehlt sich für Evakuierungshelfer in regelmäßigen Abständen eine Evakuierungsübung im Unternehmen / in der Einrichtung vor Ort durchzuführen. Neben den Evakuierungshelfern ist die regelmäßige jährliche Unterweisung der Beschäftigten im Brand- und Gefahrenfall ebenfalls ein wichtiger Baustein.

Wie bieten die kombinierte Ausbildung zum Brandschutz- und Evakuierungshelfer nach § 10 ArbSchG und ASR A2.2 als Inhouse-Schulung bei Ihnen vor Ort an oder als Seminar in unseren modernen Schulungsräumen in Adelsried bei Augsburg.

Sie möchten eine Evakuierungsübung bei Ihnen vor Ort durchführen? Gerne unterstützen wir Sie dabei. Kontaktieren Sie uns gerne unter Tel.: 08294 511 48 0 oder per E-Mail unter info@kraussmanagement.de.

Quelle: www.canva.com