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Neue ASR A6 „Bildschirmarbeit“ – Was ist zu beachten?

Erscheinungsdatum – 24.07.2024

Die ASR A6 „Bildschirmarbeit“ wurde am 1. Juli 2024 veröffentlicht. Die neue Technische Regel konkretisiert die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze und präzisiert die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung. Ziel der ASR A6 ist es, den Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden zu verbessern, indem sie praxisnahe Anweisungen zur ergonomischen Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen bietet.

Warum gibt es eine neue Technische Regel (ASR A6) für Bildschirmarbeitsplätze?

Die Einführung der neuen Technischen Regel ASR A6 für Bildschirmarbeitsplätze war notwendig, um die veralteten Regelungen der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) aus dem Jahr 1996 an den aktuellen Stand der Technik anzupassen. Heutige Arbeitsmittel wie Smartphones, Tablets und Laptops wurden damals nicht berücksichtigt. Zudem bietet die ASR A6 praxisnahe Anweisungen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen. Dies erleichtert es Arbeitgebern, die gesetzlichen Anforderungen umzusetzen und den Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden zu gewährleisten.

Welche konkreten Neuerungen bringt die neue ASR A6 mit sich?

Die neue ASR A6 „Bildschirmarbeit“ stützt sich auf die Informationsschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV Information 215-450 „Softwareergonomie“ und DGUV Information 215-410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“.

Sie bietet konkrete Ansatzpunkte, um Gefährdungen wie z. B. Rücken- und Nackenschmerzen, Augenbeschwerden oder Bewegungsmangel zu minimieren. Zu den zentralen Pflichten gehören die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung der Belegschaft und die Gewährleistung regelmäßiger Unterbrechungen der Bildschirmarbeit.

Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber muss bei der Gefährdungsbeurteilung potenzielle Gefährdungen an Bildschirmarbeitsplätzen und an Arbeitsplätzen mit mobilen Bildschirmgeräten ermitteln und bewerten. Dabei sind alle vorhersehbaren Aufgaben und Arbeitsabläufe zu berücksichtigen, die bei der Nutzung von Bildschirmarbeitsplätzen und -geräten relevant sind.

In der Gefährdungsbeurteilung sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  • Aufgabengestaltung
  • Arbeitsraum
  • Arbeitsplatz
  • Arbeitsmittel
  • Mensch-Arbeitsmittel-Interaktion
  • Arbeitsumgebung
  • Arbeitsorganisation
  • Hygienische Aspekte bei der Nutzung von Bildschirmarbeitsplätzen und Bildschirmgeräten

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Bildschirmarbeitsplätze angemessen gestaltet und auf die Fähigkeiten (z. B. Sehvermögen) sowie die Körpermerkmale (z. B. Körpermaße und -kräfte) der Beschäftigten abgestimmt sind.

Unterweisung der Belegschaft

Ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsschutzes bei Bildschirmarbeit ist die Unterweisung der Beschäftigten. Diese Schulung muss vor dem Beginn der Arbeit an Bildschirmgeräten und danach mindestens einmal jährlich erfolgen. Sie basiert auf der zuvor durchgeführten Gefährdungsbeurteilung und informiert über die festgestellten physischen und psychischen Gefährdungen und Belastungsfaktoren. Dies betrifft sowohl ortsgebundene als auch ortsveränderliche Bildschirmarbeitsplätze (siehe Checkliste).

Gemäß ASR A6 Abschnitt 5.2 sollte die Unterweisung mindestens folgende Inhalte umfassen:

  • Anpassung der Arbeitsmittel und des Mobiliars auf die Körpermerkmale und Fähigkeiten der Beschäftigten
  • Die optimale Anordnung der Arbeitsmittel
  • Bei Bedarf die Bereitstellung und Nutzung von Fußstützen und Vorlagehaltern
  • Eine wechselnde Körperhaltung
  • Betriebliche Regelungen zu Tätigkeitsunterbrechungen bzw. Erholungszeiten

Unterbrechungen der Bildschirmarbeit

Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass Beschäftigte ihre Arbeiten an Bildschirmgeräten regelmäßig mit anderen, nicht bildschirmbezogenen Tätigkeiten abwechseln, um einseitige physische und psychische Belastungen sowie Augenbelastungen zu vermeiden (siehe ASR A6 Abschnitt 5.3 (1)).

Wenn ein Tätigkeitswechsel nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber regelmäßige kurze Erholungszeiten ermöglichen. Die Rahmenbedingungen hierfür sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die ASR A6 empfiehlt Erholungszeiten von etwa 5 Minuten pro Stunde ununterbrochener Bildschirmarbeit. Eine Empfehlung, die sich auch in der Praxis bereits bewährt hat.

 
Wenn Sie die Unterweisung nicht selbst konzipieren möchten, können Sie unseren Webcast „Bildschirmarbeit“ buchen. Wir haben hier die Unterweisungsthemen für Sie didaktisch aufbereitet. Webcast Neue ASR A6 Bildschirmarbeit

Autor: Gerda Reshetnykov