Am 18.03.2022 hat der Bundestag die Änderung des Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen. Es fallen verpflichtende Vorgaben des § 28b Infektionsschutzgesetz (lfSG) weg. Bestehende Infektionsschutzverordnungen der Länder konnten bis zum 02.04.2022 verlängert werden. Mit Ablauf der Übergangsfrist bis zum 02.04.2022 endet die Geltungsdauer der Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
Die Corona-ArbSchV auf Grundlage des § 18 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes wurde am 17.03.2022 ebenfalls neugefasst und tritt zunächst mit Ablauf des 25.05.2022 außer Kraft.
Wir haben die zentralen Aussagen der Neufassungen wie folgt zusammengefasst:
Welche Änderungen gelten nun für Arbeitsstätten?
- Keine 3G-Regel in Betriebstätten: Die 3G-Regel im Betrieb, die bislang in § 28b Abs. 1 bis 3 lfSG enthalten ist, wird ersatzlos gestrichen. Arbeitgebende sind somit nach dem 19.03.2022 nicht mehr verpflichtet und auch nicht mehr dazu berechtigt, den G-Status Ihrer Beschäftigten zu kontrollieren.
- Aufhebung der Homeoffice-Pflicht nach § 28b Abs. 4 lfSG.
- Impfpflicht für das Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen: Das gilt auch für dort tätige Handwerker, Reinigungskräfte, Hausmeister etc.. Die Details regelt § 20a Infektionsschutzgesetz. Die Frist zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises – Impf- oder Genesenenzertifikat oder Nachweis über eine Kontraindikation – endete am 15.03.2022. Weitere Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht erhalten Sie in unserem Newsbeitrag.
- Maskenpflicht in Einrichtungen der Medizin und Pflege bleiben gemäß 28a Abs. 7 lfSG bestehen.
- Verpflichtung zur Testung in Einrichtungen und Unternehmen (gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 u. 11 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2, 4, 7 lfSG)
- Krankenhäuser, ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen anbieten, Wohngruppen, sonstige gemeinschaftlichen Wohnformen, voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlinge etc.,
- b) Schulen und Kindertagseinrichtungen
- c) Justizvollzugsanstalten etc.
- Arbeitgebende haben weiterhin die Verpflichtung, ihren Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen (§ 3 Abs. 1 Corona-ArbSchV).
Gesetzliche Definition von Impf- und Genesenenstatus und Testnachweis
- Als vollständig geimpft gelten Personen mit drei Impfdosen, allerdings mit Übergangsregelung: Zwei Impfdosen sind bis zum 30.09.2022 ausreichend.
- Genesenenstatus gilt nur 90 Tage ab Testung.
- Als Testnachweis gelten weiterhin Antigen-Schnelltest unter Aufsicht, betriebliche Testung durch geschultes Personal oder PoC-Antigen-Tests.
Muss die Corona-Gefährdungsbeurteilung angepasst werden?
Ja. Das geänderte IfSG verweist in § 28b (3) sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (§ 2 Corona-ArbSchV) auf das Erfordernis der Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts und der Gefährdungsbeurteilung.
Die Arbeitgebenden können in diesem Rahmen, die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegen und umsetzen. Gemäß der Corona-ArbSchV (§ 3 Abs. 3) können nachstehende aufgeführte Maßnahmen berücksichtigt werden:
- Das Angebot an die Beschäftigten eines wöchentlich kostenfreien Tests, sofern diese nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten.
- Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte durch Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen.
- Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Anpassung Ihrer Gefährdungsbeurteilung und Ihres Hygiene- und Schutzkonzepts. Sollten Sie Fragen zum geänderten IfSG oder zur Corona-ArbSchV haben, schreiben Sie uns gerne eine Mail an info@kraussakademie.de oder kontaktieren Sie uns gerne unter 08294 511 48 21.
Bitte beachten Sie zudem die Ermächtigungsgrundlagen für Infektionsschutzmaßnahmen der Länder. Diese wurden eingeschränkt, jedoch können Maskenpflichten und Testpflichten für schutzwürdige Bereiche (u. a. Krankenhäuser, Pflegeheime, Tageskliniken, Kinderbetreuung, Schulen) erlassen werden. Zudem können die Länder in sogenannten Hotspots weitergreifende Maßnahmen verordnen. Sämtliche Maßnahmen müssen befristet werden, längstens bis zum 23.09.2022.