Erscheinungsdatum: 11.09.2024
Am 15. Januar 2025 wird die elektronische Patientenakte (ePA) bundesweit eingeführt. Sie steht allen gesetzlich Versicherten freiwillig zur Verfügung und ermöglicht es, berechtigten Ärzten, Apothekern und anderen Gesundheitsdienstleistern, auf wichtige Gesundheitsinformationen zuzugreifen, um eine verbesserte und koordinierte Versorgung sicherzustellen. Mit der ePA wird ein wichtiger Schritt in Richtung einer modernen, digitalen Gesundheitsversorgung gemacht, die den Austausch von Informationen effizienter und sicherer gestaltet.
Was ist die elektronische Patientenakte (ePA)?
Die ePA ist eine digitale Gesundheitsakte, die sämtliche medizinischen Daten eines Patienten zugreifenden Leistungserbringern zugänglich macht. Dazu gehören unter anderem Befunde, Diagnosen, Therapiepläne, Medikamente, Impfungen, Laborbefunde, Bonushefte (Zahnarzt) und Entlassungsbriefe von Krankenhäusern. Die Daten werden zentral gespeichert und können von den berechtigten Gesundheitsdienstleistern eingesehen und aktualisiert werden.
Ab wann wird die elektronische Patientenakte für alle Pflichtversicherten in Deutschland eingeführt?
Ab dem 15. Januar 2025 wird die neue elektronische Patientenakte (ePA) automatisch für alle Pflichtversicherten eingeführt, es sei denn, sie widersprechen ausdrücklich. Diese Opt-Out-Regelung soll sicherstellen, dass die ePA künftig von großen Teilen der Bevölkerung genutzt wird. Bisher haben nur etwa ein Prozent der gesetzlich Krankenversicherten die ePA bei ihrer Krankenkasse beantragt, obwohl die Möglichkeit dazu bereits seit Januar 2021 besteht.
Für wen ist die elektronische Patientenakte (ePA) gedacht?
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist grundsätzlich für alle gesetzlich Versicherten gedacht. Auch Privatversicherte können sie nutzen, vorausgesetzt, ihre Krankenkasse bietet das an.
Ist die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) verpflichtend?
Nein, die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) ist nicht verpflichtend. Ab dem 15. Januar 2025 wird die ePA zwar automatisch für alle gesetzlich Versicherten eingerichtet, jedoch können diese der Nutzung widersprechen und die ePA deaktivieren lassen. Es handelt sich also um ein Opt-Out-System, bei dem die Versicherten selbst entscheiden können, ob sie die ePA verwenden möchten oder nicht. Auch für Privatversicherte ist die Nutzung der ePA freiwillig.
Was muss ich tun, wenn ich die ePA nutzen möchte?
Wenn Sie die ePA nutzen möchten, müssen Sie nichts weiter unternehmen, da sie Ihnen automatisch bereitgestellt wird, solange Sie nicht widersprechen. Nachdem Sie von Ihrer Krankenkasse informiert wurden, erhalten Sie ein Schreiben mit weiteren Details. Anschließend können Sie, falls nötig, die entsprechende App herunterladen, um Ihre ePA zu verwalten.
Wie gehe ich vor, wenn ich die ePA nicht nutzen möchte?
Wenn Sie die ePA nicht nutzen wollen, ist ein aktiver Widerspruch erforderlich. Im Rahmen des Opt-Out-Verfahrens haben Sie sechs Wochen Zeit, nachdem Sie die Information von Ihrer Krankenkasse erhalten haben, um der Nutzung zu widersprechen. Ihre Krankenkasse wird Ihnen genau erklären, wie Sie den Widerspruch einreichen können. Der Widerspruch erfolgt direkt über Ihre Krankenkasse.
Wer muss die Informationen in die ePA eintragen?
Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sind dafür verantwortlich, die ePA mit Informationen zu füllen. Das Gleiche gilt für Krankenhausärzte, Apotheker und Zahnärzte. In Zukunft werden auch weitere Berufsgruppen wie Physiotherapeuten und Ergotherapeuten hinzugezogen. Auch Patienten selbst sowie die Krankenkassen haben die Möglichkeit, Daten in die ePA einzustellen.
Wie erfolgt die Befüllung der ePA in der Praxis?
Wie die ePA befüllt wird, richtet sich nach dem jeweiligen Praxisverwaltungssystem. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) setzt sich dafür ein, dass die Softwarehersteller den Prozess so gestalten, dass Ärzte und Psychotherapeuten möglichst wenig Aufwand haben. Die KBV hat dazu klare Anforderungen definiert.
Können Ärzte die Befüllung der ePA an eine MFA übertragen?
Ja. Ärzte dürfen die Befüllung der ePA an eine Medizinische Fachangestellte delegieren.
Sind Praxen verpflichtet, alte Papierbefunde des Patienten in die ePA einzupflegen?
Nein, Praxen stehen nicht in der Verantwortung, Informationen aus Papierdokumenten wie alten Arztbriefe oder Befunden in die ePA zu übertragen. Ab 2025 haben Versicherte jedoch einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Krankenkasse solche Dokumente auf Wunsch digitalisiert. Dies ist bis zu zweimal innerhalb von 24 Monaten für jeweils bis zu zehn Dokumente möglich.
Welche technische Ausstattung benötigen Praxen, um die ePA nutzen zu können?
Um die ePA nutzen zu können, müssen Praxen an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein. Dafür sind die üblichen Komponenten und Dienste notwendig, wie der Konnektor und der Praxisausweis. Zudem muss das Praxisverwaltungssystem die Funktion „ePA für alle“ unterstützen, was ein entsprechendes Software-Update erfordert. > Technische Anforderungen an die Ausstattung
Müssen Ärzte ihre Patienten darüber informieren, dass sie Befunde in die ePA eintragen?
Ja, Vertragsärzte und -psychotherapeuten sind verpflichtet, ihre Patienten bei einem Praxisbesuch darüber zu informieren, welche Daten sie möglicherweise in die ePA eintragen, wie zum Beispiel aktuelle Laborergebnisse oder einen Arztbrief eines Kollegen. Zudem müssen die Praxen die Patienten darauf hinweisen, dass sie das Recht haben, weitere Daten in die ePA aufnehmen zu lassen. Wenn der Patient dies wünscht, muss die Praxis die Einwilligung in der Behandlungsdokumentation des Arztes oder Psychotherapeuten festhalten.
Was ist beim Einstellen besonders sensibler Daten in die ePA zu beachten?
Bei sensiblen Daten, wie solchen zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen oder Schwangerschaftsabbrüchen, gelten besondere Regelungen:
- Patienten haben die Möglichkeit, während der Behandlung zu widersprechen, dass diese Daten in die ePA eingetragen werden.
- Ärzte und Psychotherapeuten müssen Patienten auf ihr Recht zum Widerspruch aufmerksam machen.
- Ein Widerspruch muss von den Ärzten oder Psychotherapeuten in der Behandlungsdokumentation eindeutig protokolliert werden.
Bei genetischen Untersuchungen und Analysen im Rahmen des Gendiagnostikgesetzes gilt:
- Diese Daten dürfen nur in der ePA gespeichert werden, wenn der Patient ausdrücklich zugestimmt hat.
- Die Zustimmung muss schriftlich oder in elektronischer Form vorliegen.
Dürfen Praxen das Befüllen der ePA verweigern, wenn es der Praxisalltag nicht zulässt?
Nein, die Befüllung der ePA ist gemäß §§ 347 ff. SGB V verpflichtend und muss im Rahmen der Behandlung erfolgen.
Was passiert, wenn ich als Arzt oder Psychotherapeut die ePA nicht nutze?
Das Nichterfüllen dieser Pflicht stellt einen Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten dar.
Wer ist für die Aufklärung über den Datenschutz verantwortlich?
Die Aufklärung über den Datenschutz übernimmt die Krankenkasse.
Weitere relevante Fragen und Antworten zum Thema ePA in Bezug auf Praxen und Datenschutz finden Sie hier.
Patientenaufnahmebogen mit Aufklärung zur elektronischen Patientenakte >>> zum Download.
Die KBV hat eine wichtige PDF zur elektronischen Patientenakte (ePA) veröffentlicht: „Die elektronische Patientenakte ab 2025: Anforderungen an das Praxisverwaltungssystem“. Diese Dokumente bieten praxisrelevante Informationen für die Implementierung und den sicheren Umgang mit der ePA.
Autorin: Gerda Reshetnykov